Band 
Erster Band.
JPEG-Download
 

Kurze Inhaltsangabe der

VrrfaNungsurkunde („Verbundbrief")

der Innungen der Stadt Köln

Bürgermeister und Bat, sowie folgende Ämter und Gaffelgcsellschaften (Zünfte) der Stadt Aöln: 1) die Mollcnwebermit den Tuchscherern, den IVeißgerbern und den Tirteis- lein Zeug) Webern, 2) die Eiseuhändler, 3) die Zunft zum Schwarz-hause mit den lvaidhändlcrn und Leinenfärbern, H) die Goldschrnicde und Goldschläger, 5) die Zunft zu Windeck, 6) die Vunt-wirker, 7) die Zunft zum Himmelreich, 8) die Schulderer mit den waapenstickern, Sattlern und Glasarbeitern, 9) die Zunftzum Adler, 10) die Steinmetzen mit den Aimmerleuten, Holzschneidern, Aistcnmachern, Dachdeckern und Lehmarbeitern, 11) dieSchmiede, 12) die Bäcker, 15) die Brauer, 1H) die Gürtelmacher mit den Lederarbeitern, Nadelmachern, Drechslern, Beutel-gerbern und Holzschuhmachern, 10) die Harnischmacher mit den Taschenmachern, Schwertfegcrn und Bartscherern, 20) dieRannengicßer mit den Lichmaßverfertigern, 20 die Faßbinder mit den Weinhändlern und Böttchern, 22) die Ziechenweber mitden Dccklachwebern und Leinewebern, —

verbinden sich zu ewigem Gedächtnis der Sache, Gott zum Lohne und um die Ehre und Freiheit der Stadt zu erhalten,auch allen Streit zu verhüten, zu dem Zwecke,

0 dem Rate getreu zu sein,

2) daß der Rat keine Ariege beginne, noch Bündnisse eingehe ohne Zustimmung der ganzen Gemeinde,

I) daß er ohne diese Zustimmung keine Abgaben über 1.000 Gulden im Jahre den Bürgern auferlege,

daß solche Gemeindesachen von Abgeordneten beraten werden sollen, deren jede Zunft zwei zum Rate sendet,

5>) daß der Rat schwören solle, der Stadt Ehre und Freiheit zn erhalten,

6) daß kein enger und weiter, sondern nur noch ein einziger Rat sein soll,

7) daß in diesem Rate jede obiger 22 Zünfte abordnen soll; die 0 vier, die 2., 5., H., 5., 6., 7., 0-, 10, 1H. und 16.

je zwei, die 8., 10., 12., 15., 1?., 16., 10-, 20., 21 und 22. je einen ehrbaren Mann und Bürger.

8) daß die gewählten Ratsmännec das „Gebrech", d. h. den Rest des Rates, wählen sollen, bis er HO ehrbare Männer undBürger zählt,

0) daß der vollständige Rat aus den genannten Zünften zwei Bürgermeister wählen sott,

10) wenn irgend welche Zünfte keine Natsglieder zu wählen hätten oder nicht wählen wollten, so solle der Rat an ihrerStelle solche aus anderen Zünften wählen,

II) daß jedes halbe )ahr eine Hälfte des Rates ersetzt werden, jedes Mitglied aber ein ganzes Jahr lang sitzen solle,

12) daß die anstretenden Ratsglieder erst im dritten Zahre wieder gewählt werden dürfen, und bis dahin „beiden" (warten)sollen,

lH) daß ein gewählter Ratsmann dem Rate beiwohnen solle, soweit ihn nicht Notfälle daran verhindern,

1H) wer diese seine Pflicht nicht thue, solle mit einjährigen) Gefängnis bestraft werden,

15) vom Rate sollen ausgeschlossen sein: Bastarde, Leibeigene, Solche, die im Banne sind und die sich bestechen lassen,

16) daß die Zünfte den Rat unterstützen nnd Teilnehmer an einen: Aufstand gegen ihn bestrafen sollen,

17) daß keine Zunft Bündnisse eingehen solle, die diesem Briefe zuwider sind, und die Teilnehmer solcher gerichtet werdensollen,

18) daß alle gegenwärtige und zukünftige Einwohner von Aölu binnen 1H Tagen eine Zunft wählen sotten, der sie anzu-gehören haben, und darauf der Stadt Treue schwören,

10) daß diejenigen Bürger, welche Köln verlassen, an diese Urkunde nicht mehr gebunden sein sollen.

Der Rat und die meisten Zünfte haben ihre Siegel an diesen Brief gehängt und eine jede derselben soll einen solchenbekommen.

wenn ein solcher Brief verloren ginge, so sott er der betreffenden Zunft auf ihre Rosten von den übrigen ersetzt werden.Bürgermeister, Rat und Zünfte haben diesen Brief beschworen und werden ihn halten, und er soll auch für diejenigent kleineren, beigeordneten) Zünfte gelten, die keine Siegel an denselben zu hängen hatten.

<ks sind der Urkunde angehängt: 1) das Siegel von Bürgermeister und Rat der Stadt Aöln, den heil. Petrus vor-stellend, 2) bis 25) die Siegel der obengenannten 22 Hauptzünfte nach der (.Ordnung in der sie aufgeführt sind.