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Erster Band.
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Der Adel im Krieg mit den Städten. Das Recht.

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dachtes System regelte die Verteidigung und Verproviantierung der Stadt und die möglichsteVerhinderung von Spioniererei und Schmuggel, wie von Feuersbrünsten und Überfall. DerKampf blieb im Frieden von 1453 noch unentschieden; die Zeit der Zollern, deren Haupt,der kräftige aber gcwaltthätige Albrecht Achilles von Brandenburg, an der Spitze derStädtefeinde stand, war noch nicht gekommen, und der Wettstreit zwischen den Parteien dauertefort. Hingegen war die politische Macht der Städte und die Bedeutung ihrer Bünde — dieHansa allerdings noch ausgenommen — für immer dahin.

In dieser Zeit nahm auch die neuere Kriegswissenschaft ihren Anfang. Da manden Stoff zu derselben in den Klassikern des Altertums suchte, waren — Geistliche ihreersten Bearbeiter. Sie zeigten, daß zur Zeit ihrer Autoritäten eine gewisse Ordnung auchim Kriege geherrscht habe, und trugen damit ebenso sehr, wie die Feuerwaffen, dazu bei,daß das zuchtlose, wüste Dreinschlagen der „Kriegskunst" des Mittelalters ein Endenehmen mußte.

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Die Beischriften lauten: 1. Hie sint sie angelanßen vnd stat der in der versatzung für den Schutz. — 2. Der will schießen mit dem spieß.

Gerichtlicher Zweikampf in voller Rüstung mit Spieß und Schwert in den Schranken.

Verkleinertes Faksimile aus Talhoffers Fechtbuch. Bilderhandschrift vom Jahre 1467. Gotha, herzogliche Bibliothek.

Diese interessante Bilderhandschrist ist schwäbischer Herkunft, datiert vom Jahre 1467; außer ihr sind noch zwei Handschriften desselben

Fechtbuches, vom Jahre 1459 und 1443, vorhanden. Die dargestellten Kampsweisen sind die früherer Perioden.

Auf dem Gebiete des Rechtes ist seit dem dreizehnten Jahrhundert an Stelle dessich auslebenden lockeren Gefüges von Lehen und Afterlehen eine fortschreitende Befestigungdes Staatsgedankcns zu bemerken, wenn auch leider weniger zu gunsten des Reiches, als derEinzelstaaten. Der Landfriede Kaiser Friedrichs II. (1235) setzte einen Hofrichter als ständigenBeamten ein, welcher täglich über alles zu richten hatte, was nicht dem König vorbehaltenwar, dessen Urteile aber ohne die Bestätigung des Königs keine Rechtskraft hatten und vondiesem aus Gnade aufgehoben werden konnten. Ihm wurde ein Hofgerichtsschreiber beigegeben,der gleich ihm ein Weltlicher sein mußte.

Schon im dreizehnten Jahrhundert wurden die Gerichte, deren Vorsitzende früher im Landeherumgezogen, mehr und mehr an bestimmte Orte gebunden. Man unterschied zwischen hoherund niederer Gerichtsbarkeit. Jene wurde von Beamten des Herzogs (Vicedominus, Vitztum)geübt und betraf die schweren Verbrechen, namentlich Mord und Totschlag. Die niedere