durch Verschaffung von Arbeit, wenn er arbeitstüchtig ist, seies durch unentgeltliche Hülfeleistung, wenn er außer Stand ist,zu arbeiten.
„2. Die Fürsorge für die Subflstenz des Armen ist einenationale Schuld.
„Der Nationalconvent beschließt deßhalb wie folgt:
„Art. I. Jede Legislatur wird für ein jedes Departementder Republik eine jährliche Summe festsetzen, welche zur Unter-stützung der Dürftigen verwendet werden soll.
„Art. H. In Kraft dessen, daß die Unterstützung desArmen eine nationale Schuld ist, werden die Güter derHospitäler, Stiftungen und aller zu Gunsten der Armen ge-gründeten Institute in einer von dem Veräußerungscomite fest-zustellenden Form verkauft werden.
„Art. VI. In jedem Canton wird eine Agentur, die mitder Vertheilung der Arbeit und der den tüchtigen und un-tüchtigen Armen zu spendenden Hülfeleistung beauftragt ist,gebildet werden." ')
Ein wenig später, das heißt nach der Auflage der fünf-undvierzig Centimes, welche an das berüchtigte Zwangsanlehenvon sechshundert Millionen erinnert, wird der Vorschlag einerProgresstvsteuer nach dem Muster von 1793 gemacht. Weitererfolgt nach dem Beispiele der Vergangenheit die Befreiungder wegen Schulden Eingekerkerten und die Abschaffung derkörperlichen Haft zu ihren Gunsten.
Am 9. März 1793 erklärt der Nationalconvent, daß „dieSchuldgefangenen befreit und die Zwangshaft aufgehobenwerden sollten".
Am 6. April wird das förmliche Verlangen der Emanci-pation des Weibes, eine glorreiche Erweiterung des einst vvmNationalconvente erlassenen Ehescheidungsgesetzes, dessen Wieder-herstellung Herr Cromieux beantragt, gestellt. Wie im Jahre1792 erfolgt die Wiedereinführung der Frauenclubbs und der
1) Moniteur ebendas. — 2) Moniteur ebendas.