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das Kind, mit dem es schwanger geht, selbst säugen, und derUnterstützung der Nation bedarf, soll zum Ansprüche auf die-selbe berechtigt sein.')

Des zweite Gesetz gewährt jedem Mutter werden-den Mädchen eine Gratifi cation von fünfzigFranken.

„Man erröthete nicht," rief hierüber ein Conventsmitgliedaus, „bei uns die Gratification von fünfzig Franken für jedesMutter werdende Mädchen zu beantragen und als Gesetz auf-zunehmen. Diese abscheuliche Demoralisation rührte natürlichvon den in Mode gekommenen Sitten her. Man hatte dieVernunft zu einer Göttin, deren Altar das Schaffet war, ge-macht, und man brachte auf demselben dem Verbrechen Opferdar, indem man der Tugend opferte."

Dies war auch, obgleich vielleicht mit nicht so großerSchamlosigkeit, im klassischen Alterthume der Fall. Die Ver-götterung des Fleisches, der Mensch zu den Füßen der Venus:dies das unvermeidliche Ziel, mit welchem seine Apotheose immerendigt.

Würde es in unseren Plan passen, das Studium über dierevolutionäre Gesetzgebung noch weiter zu verfolgen, so würdeman mit Erstaunen wahrnehmen, wie viele von den jetzt nochin Europa geltenden Gesetzen antik-heidnischen Ursprungs sind.Doch daran denkt und — was noch bedenklicher — darübererschrickt fast Niemand. Als ob die Gesellschaften, wenn sieheidnische Elemente in ihrem Schooße bergen und durch allemöglichen Mittel in sich aufnehmen, noch christlich bleibenkönnten, oder als ob die christlichen Gesellschaften, wenn siewieder heidnisch werden, nicht auch unlenksam würden!

Wir wollen uns einstweilen, bis einmal eine muthige Handden Schleier von diesem schmachvollen und höchst verderblichen

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1) Gesetz v. 28. Juni 1793.

2) Malerische Geschichte des Konvents, Bd. IV. S. 42.