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dar, die in seinem, nicht aber im Interesse der Gottheithandelt. Nicht für die vollkommenere Ausübung des gött-lichen Gesetzes, sondern für die leichtere Befriedigung seinerBedürfnisse begründet er Societäten. Wenn die Götter —und was für Götter! — einschreiten, so geschieht es meistensnur der Form wegen; die Religion ist kein Zweck, sondernnur ein Mittel der Regierungsgewalt.
Sparta, Athen, Rom und die übrigen Republiken desklassischen Alterthums kennen keinen andern Ausgangspunkt,keine andere Verhaltungsregel. ') Hier beugt sich Alles, nichtvor der Majestät der Götter, sondern vor der Majestät desVolkes. Als König macht es Gesetze, ernennt die Beamten,die Senate, die Kaiser, richtet über sie, spricht sie frei oder
t) In den klassischen Republiken und besonders in Rom kommt jedereligiöse, bürgerliche und sociale Gewalt ursprünglich vom Volkeher. „Die Könige," sagt Terrasson, „durch das Volk ernannt,waren die ersten Diener der Religion und bestimmten nach Beliebendie Feste und den Cult jedes Gottes, wie auch die bei den Opfernzu befolgenden Ceremonien." „Der König," sagt das vierte Gesetzdes pavyrtanischen Codex, „soll den Opfern vorstehen und über diebei denselben zu befolgenden Ceremonien entscheiden."
Derselbe Codex sagt im fünfzehnten Gesetze weiter: „Das Volksoll sich Magistrate wählen und Volksbeschlüsse (welche Gesetzeskrafthatten) erlassen; endlich darf gegen sein Gutachten kein Krieg unter-nommen und kein Frieden abgeschlossen weiden."
„Der Konsul Valerius Public« verlangte, die Lictoren solltendie Consularfasces im Angesichts des versammelten Volkes zur Erdesenken; seine Majestät vertrat die der Könige. DerselbeConsul beantragte ein Gesetz, durch welches kein Bürger in letzterInstanz gerichtet werden dürfe, als durch einen Beschluß der Curien,und jeder verurtheilte Verbrecher an das Volk appelliren könne."*)Auf diese Weise war also das Volk Alles, Gesetzgeber, König,Beamter, Appellations- und Cassationsgertchtshof. Was in Romvorging, trat auch in Griechenland ein, welchem Nom seine Consti-tutionen und Gesetze entlehnt hatte.
*) Terrasson, Geschichte der römischen Jurisprudenz, S. 26 , 75.