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meinmitzigen Anstalten und milden Stiftungen zur endlichen Ab-nahme vor den großen Stadtrath. Er bewahrt die der Stadtgehörigen oder auf ihre Rechte und Verhältnisse bezüglichen Ur-kunden, Protocolle, Plane rc. Er führt ein Protoeoll über seineVerwaltungSgeschäfte, ein zweites über die polizeilichen Geschäfte,ein drittes über die waisenamtlichen Verrichtungen; ferner ein Re-gister über den Bezug und die Verlegung der Eantonal-, GemeindS-und Armenstcuern, Polizeiausgaben und Requisitionen, ein Registerüber alle Ehen und Ehescheidungen, GeburtS- und Todesfälle vonGcmeindSbürgcrn, und ein Bürgerbnch (Tauf- und GeschlcchtSname,Jahr und Tag der Geburt aller stimmfähigen Bürger enthaltend >.
Der größere Stadtrath besteht auS dem engern Stadt-rathe und blt andern Mitgliedern der Bürgerschaft (biSdalün vonden Zünften auf 4 Jahre gewählt. Er hat jährlich wenigstenszwei ordentliche Versammlungen, außerordentliche vor jeder, nichtblos für Wahlen zusammenzuberufenden GemeindSversammlung,oder wenn der engere Stadtrath eS für nöthig erachtet, oder aufschriftliches Begehren von wenigstens 24 Mitgliedern deS größer»StadtrathS selbst. Er ist theils controlirende, theils verwaltendeBehörde. Zu ersterer Eigenschaft kommt ihm zu: die Prüfungund vorläufige Abnahme derjenigen Rechnungen, deren endlicheRatifikation der GemeindSversammlung zusteht, die Prüfung unddefinitive Abnahme der Rechnungen über die städtischen, zu beson-dern Zwecken bestimmten FondS, gemeinnützigen Anstalten undmilden Stiftungen u. s. f.; ferner die Prüfung und Begutachtungaller von dem Stadtrathe au die GcmeiudSoersammlung zu stellen-den Anträge, und überhaupt die Vorberathung aller an diese letzteregehörigen Angelegenheiten. Die Mitwirkung und GenehmigungdeS größer» StadtrathS ist ferner erforderlich: bei Beschlüssen überVeränderungen in den Bestandtheilen deS StadtvermögenS, Con-trahirung von Schulden, Vornahme von Bauten, Abschließt»»;von Vergleichen, Errichtung oder Aufhebung von Aemtern u. s. f.,die einen Capitalbetrag von 5000 st. erreichen oder eine jährlicheAusgabe oder AuSfall von 200 st. nach sich ziehen; außerdem Ein-leitung und Führung von Prozessen, die sich auf einen Capital-betrag von 5000 — 15,000 st. beziehen; Kratificationen und Schen-kungen über 500 st.; Verhandlungen mit andern Gemeinden, Be-hörden oder der Regierung über andauernde Regulirung deS Stadt-gebietes oder andere wichtige GemeindSverhältnisse.