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nicht unbedenkliche Zugeständnisse. Der bedeutende Einfluß der weltlichenGewalt auf rein kirchliche Dinge wurde auf diese Weise über Gebühr ver-stärkt." So hatte Papst Sirius I V. durch ein Privilegium von 1479 derRegierung von Zürich das Recht eingeräumt, alle Pfründen am Großmünfterund Frauenmünster, wie im Stift Einbrach, auch die in den päpstlichenMonaten ledig werdenden, zu besetzen. Wie Waldmann in kirchlichen Dingenschaltete, haben wir bereits (I, 322) gehört: die Klöster und Gotteshäusererhielten seit 1485 staatliche Pfleger; Verkauf von Grund und Boden anKlöster und Srifte wurde verboten, Schenkungen an dieselben erschwert. Indie gleiche Reihe gehört es, wenn von feite des Staates nicht nur derTcrritorialb egriff ausgebildet, sondern auch die „Ordnung der Priester-schaft zu der Propstei (am Großmünfter) und der Stuben daselbst" am24> September 1485 festgesetzt, die Durchführung von einzelnen Kloster-reformen an die Hand genommen oder nach Gutdünken (vgl. oben für dieDominikaner ) abgelehnt wurde. Am 27. Januar 1506 mußte sich BischofHugo von Konstanz zu einem Übereinkommen mit der Regierung von Zürich verstehen, nach welchem Zürich die Gerichtsbarkeit über die Geistlichen beigeringern Bergehen erlangte. „Der Appetit kommt mit dem Essen." NachAbschluß des Bündnisses mit Papst Julius II. im Jahre 1510 suchteZürich „mit verblüffender Energie" eine weit über die gewährten päpstlichenPrivilegien und die bischöfliche Übereinkunft hinausgehende „Magna charta “seines Staatskirchentums zweimal — in den Jahren 1512 und 1518 —in Rom zur Anerkennung zu bringen. Freilich umsonst. Denn diese Sup-plikatiouen wurden als „litterae inhonestimae (?) contra liberatemecclesiasticam,“ weil „uuloblich und wider die fryheit der kilchen", abgelehnt.
Auch Luzern erhielt damals nichts weiter. Uri, Schwyz und Unter-walden bekamen im Jahr 1512 die noch vorhandenen Pergamenturkunden,worin ihnen die bisherige Übung bei der Wahl der Geistlichen bestätigt wurde.Kirchenpolitische Machtgelüste waren sonder Zweifel auch in den „Ländern"vorhanden. Allein der Umstand, daß ihr Territorium verhältnismäßig tvenigKlöster und geistliche Stifte auswies, nicht minder die Armut und daherigeEinfachheit des Weltklerus traten einer solchen Richtung hemmend in den Weg.
Dagegen tvar in gleicher Folgerichtigkeit wie Zürich , nur von ungleichgrößerem Glück begünstigt, Bern seine kirchenpolitische Bahn gewandelt.Durch den siegreichen Ausgang des Twingherrenstrcitcs (vgl. I, 319) wardie Staatsgewalt gegenüber grundherrlicher Berechtigung zu voller Anerkennunggelangt. Bern suchte dieselbe auch gegenüber der Kirche zum Ausdruck zubringen: einmal im Westen durch Besetzung der hohen Kirchenämter mitBernern oder wenigstens Bern günstig gesinnten Männern, sodann durchBeherrschung fast aller kirchlichen Rechte, namentlich des Kirchenvermögens in