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Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge, Abschaffung des „Ohmgeldes"'saus das Jahr 1890 hin).
9. Die Gcwalteutrennuug ist strenger durchgeführt: gewisseGeschäfte, »reiche in den Bereich der 'Justiz gehören, sind den politischenBehörden entzogen und dem Bundesgerichte übertragen; dieses letzterewird eine ständige Behörde.
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1. M i litä r w e sen. Dem allgemeinen Grundsatz: „Jeder Schweizerist wehrpflichtig" (Art.- 18) sind mehrere Bestimmungen hinzugefügt:
a. ) Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstesihr Leben verlieren, oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden,haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch aufUnterstützung des Bundes. (Diese Pflicht der Unterstützung warschon anerkannt in dem Bundcsgesetz über die Pensionen und Entschädigungender im eidgenössischen Militärdienst Verunglückten vom 7. August 1852;nach Ausnahnw des Prinzips in die Verfassung wurde dann ein neues Gesetz-erlassen am 19. November 1874.)
b. ) Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung undBewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter dendurch die Bundesgeietzgebung aufzustellenden Bedingungen (siehe Militär-organisation vom 13. November 1874, Art. 157—161) i n denHänden des Wehrmannes.
e.) Der Bund wird über den Militärpflicht-Ersatz einheitlicheBestimmungen anfstellen. (Übergang des bezüglichen Rechtes der Kantonean den Bund; zwei Ansführnngsgesetze oom 23. Dezember 1875 und27. März 1877 wurden in Referendnmsabstimmungen verworfen: in Krafttrat erst ein drittes Gesetz vom 28. Juni 1878, gegen welches dasReferendum nicht angerufen wurde. — Den Kantonen verbleibt die Hälftedes Bruttoertrages des Militärpflicht-Ersatzes: die andere Hälfte wird anqen Bund abgeliefert.)
In Art. 19 wird zunächst in der Angabe der Zusammensetzung desBundesheeres betont, daß dieses nicht nur (a) aus den „Truppenkörpernder Kantone" — die Bundesverfassung von 1848 sprach noch von „Kon-tingenten, welche nach einem bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung zustellen waren, — sondern weiter (b) aus allen Schweizern bestehe, „welchezwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militär-pflichtig sind." Sodann wird beigefügt: „Die Verfügung über das Bundeshcermit Inbegriff des gesetzlich dazu gehörigen Kriegsmaterials steht der Eid-gettossenschaft zu." Dein Föderalismus wird allerdings noch eine Konzession,gemacht. „Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit