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Fünfter Band. T.
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Terminus

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iis. 1, 55, 3 f. Dion. Hai. 3, 09, 5. Ovid . fast. 2,t #67 ff. Serv. Aen. 9, 440 ( Capitoli immobile sa-xum). Lact. inst. div. 1,20, 38 ff.; auch in demRätsel des Varro bei Gell. 12, 6, 2 semel mi-nusne an bis minus sit nescio: utrumque eorum,ut quondam audivi dicere, ipsi Iovi regi noluitconcedere wird darauf angespielt. Tatsächlichhandelt es sich gewiß um einen wirklichenGrenzstein, doch kaum in der Weise, daß einsolcher rein zufällig an jener Stelle gestanden hätte (W. Warde Fowler, The Boman festivalsS. 326 denkt an die Grenze zwischen den Nie-derlassungen der Palatin- und der Hügelrömer,die aber kaum über die Kuppe des Capitolinusgelaufen sein wird: und wegen seiner Unver-riickbarkeit in das neue Heiligtum eingebautworden wäre; sondern man hat wohl absicht-lich dem Juppiter, der nach römischer Anschau-ung Beschützer von Recht und Treue und nachder beim capitolinischen Tempel stark mitwir-kenden etruskischen Auffassung der Begründerder Landvermessung und Grenzfestsetzung ist

! (terminis omnia sancita esse voluit, Vegoia Grom.lat. 1, 350, 21 Lachm. ; vgl. auch Carter, Böm.Mitteil. 25, 1910 S. 841'.), den Schutz der Grenz-steine unterstellt; die Verehrung unter freiemHimmel, welche die Durchbrechung des Tempel-daches veranlaßt, gehört nicht zum Gottes-dienste des Terminus, sondern des Juppiter,wie daraus hervorgeht, daß ganz die gleicheErscheinung beim quirinalischen Tempel desDius Pidius vorliegt ( Varro de l. I. 5,66 undbei Non. p. 494). Diese Verbindung des Kultesvon Juppiter und Terminus tritt auch noch inj einem andern Punkte hervor. Die Verrückung! des Grenzsteins (revellere terminos, Hör. carm.

2, 18, 24, vgl. Quintii, decl. 13, 2. Paul. sent. 5,

| 22, 2 qui terminos effodiunt vel exarant arbo-

\ resve terminales evertunt. Digest. 47, 21 de ter-' mino moto ) ist ein besonders schweres Ver- brechen, auf welches ein Gesetz des Numa die| Strafe der religiösen Bannung setzte: deniqueNuma Pompilius statuit eum, qui terminum ex-arasset, et ipsum et boves sacros esse, Paul.p. 368; die Gottheit, welcher der Frevler ver-fallen sein sollte, wird hier nicht genannt,wenn aber Dion. Hol. 2, 74, 2 in diesem Zu-sammenhänge den Öqios Zsvg nennt und aus-drücklich angibt (§ 3) εΐ δέ reg άφανίβειε ημετα&είη τους όρους, Ιερόν ένομοτε&ηΰεν τοΰ&εοΰ (eben des Ζευς οριος) τον τούτων τι δια-πραξάμενον, so sehe ich keinen Grund mitTi. Samter (Arch. f. Religionswiss. 16,1913 S. 141)die Glaubwürdigkeit dieser Angabe in Zweifelzu ziehen, glaube also, daß jedenfalls in histo-rischer Zeit die Sanktionsformel Iovi sacer estogelautet hat.

Alle drei Entwicklungsstufen dieser Vor-stellungsreihe, die Verehrung a) der Grenz-steine, b) des Gottes Terminus und c) des Jup-; piter Terminus treten uns nach den erhaltenenZeugnissen und Denkmälern auch in der Reli-gion ddr Kaiserzeit noch entgegen. Der letztenStul'e gehört ein in der Umgebung von Ravenna gefundenes Denkmal an, das die Inschrift trägtlov(i) Terfmino oder -minali) M. Val(erius) An-t(iochus) An(nii) Ti(beriani) co(mes), CIL 11,351 (dazu Borghesi, Qiuvres 3,297 ff'.); daß diese

Inschrift auf dem Bauche einer jugendlichenMantelherme mit androgvnen Geschlechtsab-zeichen (abgeb. Annali d.Inst. 1847 tav. d agg. S)steht, ist wohl zufällig; die Herme mag zurBezeichnung einer Grundstücksgrenze gebrauchtund daher mit der Inschrift versehen wordensein, eine Darstellung des Juppiter Terminusgibt sie keinesfalls. Ebensowenig kann die Deu-tung des bärtigen Hermeskopfes auf der Vor-i derseite der Denare, die der Philologe II. Te-rentius Varro wahrscheinlich im J. 705 = 49v. Ohr. als Proquaestor in Spanien schlug (Ba-beion, Monn, de la rep. Bom. 2, 486 nr. 15), aufJuppiter Terminalis auch nur das Prädikat'wahrscheinlich für sich beanspruchen (vgl.auch den ähnlichen und ebenso gedeuteten Kopfauf der Vorderseite der von Q. Caecilius Me-tellus Pius im afrikanischen Kriege ausgepräg-ten Denare und Goldmünzen, Babeion a. a. 0.

I, 278 f. nr. 47. 48). Eine gewisse Verwandt-schaft mit der ravennatischen Herme (aber ohnedie Doppelgeschlechtigkeit) zeigt eine bartloseMantelherme auf dom Avers der Denare desM. (Pupius) Piso Ftugi (Cos. 693 = 61 v. Chr.),Babeion a. a. O. 1, 299 n. 22; aber in Ermange-lung aller sonstigen Anhaltspunkte gibt dasnoch keine Berechtigung, das Bild für Termi-nus in Anspruch zu nehmen, ebenso wie dasbärtige Antlitz in Flachrelief auf einem run-den, kieselförmigen Steinblock aus Constantineebensogut alles Mögliche andre gewesen seinkann als ein Terminus, für den ihn A. Schul-ten (Arch. Ans. 1903 S. 105) erklärt. Eine jetztverlorene bärtige Herme soll früher den Grenz-cippus aus Regium Lepidum (Reggio d Emilia)mit der Inschrift deo Termino dicatum (CIL

II, 956) gekrönt haben; ein gewöhnlicher Cip-pus mit der Inschrift Termeno santissimo M.Popilius M. f. d. d. (CIL 11, 4643) stammt ausTüder, ein Altar aus Dalmatien trägt nur dieAufschrift Term(ino) (CIL 3,8371). Db der voneinem Pächter der norischen Eisengruben mitseinen beiden Söhnen Termunibus Aue (dochwohl Aug(ustis)) errichtete Altar CIL 3, 5036mit dem Terminuskulte etwas zu tun hat, istsehr zweifelhaft (s. unt. Art. Termunes). Da-gegen hat Buecheler durch glänzende Ergän-zung des Anfangs eines aus zwei erst neuer-dings vereinigten Bruchstücken hergestellteninschriftlichen Gedichtes aus Rom dieses aufTerminus bezogen (CIL 6, 31051 = Buecheler ,Carm. ep. 269): [Terminus hie custos manjeopede claudus ut[r]oque / ho]rti divfitis: at]procul hinc reg[e pjlaustra, bubulc[e]! quodsi forte tuus me non vitaverit axis, excutiererotis et tractus, ut He[c]tor Homefri), debiliornobis inter tua plaustra iacebis-, das pede clau-dus utroque geht auf die Hermenform des Bild-nisses, das ganze Gedicht erinnert in Ton undStil an die Priapea, darum möchte ich nichtmit Samter (a. a. 0. S. 142 A. 2) glauben, daßin der Strafandrohung gegen den Grenzfrevlereine Erinnerung an ein altes Termino sacer estostecken könnte. Aus dem Kulte des GottesTerminus stammt endlich der IndividualnameTerminalis , den W. Schulze (Zur Gesch. lat.Eigennamen S. 487 A. 1) mit Recht zu den theo-phoren Namen rechnet, während er ebenso rieh-