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3) Rücksichtlich des Beschlusses der Generalsynode, die Taufe betreffend, geben WirUnserem evangelischen Oberkirchcnrath den Auftrag, in geeigneter Weise dahin zu wirken,daß bei der Taufe jedes evangelischen Kindes wenigstens ein evangelischer Taufpathe zuge-zogen werde.
4) Der von der Gcneralsynode entworfenen Confirmationsordnung ertheilenWir Unsere Bestätigung.
Endlich ermächtigen Wir rücksichtlich der Dcrfussunq Unseren evangelischen Ober-kirchenrath. eine die Kirchcnzucht und ihre Ausübung regelnde Verordnung auszuarbeiten,um solche der nächsten Gencralsynode vorlegen zu können.
Mit dem Vollzüge dieser Unserer allerhöchsten Entschließung wird Unsere oberste evan-gelische Kircheiibchördc hiermit beauftragt.
Gegeben Karlsruhe, den 14. Januar 1856.
W c ch m a r.
Friedrich.
Auf Seiner königlichen Hoheit höchsten Befehl;Maurer.
3. Politische und kirchliche Verfassung der Jsraeliten.
I. Politische Verfassung.
Die StaatSangcbörigen israelitischer Religion sind vermöge des § 1g des 6. ConstitutionS-cdictcS vom 4. Juni 1808 zu Staatsbürgern erklärt und babcn als solche alle staatsbürgerlichenRechte, welche in dem ersten ConstitutionScdicte über die Kirchenvcrfassung nicht ausgenommensind. Dagegen sind sie zu allen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ohne Ausnahme verbunden.Namentlich wurden sie durch die Edicte vom 13. Februar 1808, § 8, und vom 15. März 1808,8 ! L, kricgsdicnstpfllchtig, während sie in ihrem früheren Zustande von dieser schweren undheiligsten aller staatsbürgerlichen Pflichten befreit waren.
Das Edict vom 13. Januar 1809 entwickelt die näheren Bestimmungen rücksichtlich desVollzuges dieser staatsbürgerlichen Gleichheit nach allen Beziehungen der Gesetzgebung. Diein § XXVIIl dieses Ediktes verheißene Regulirung der Abgabe der Jsraeliten nach ihremneueren staats- und gcmcindcbürgcrlichcu Verhältnisse trat jedoch erst in Vollzug durch § 2des Stcuererictcs vom 6. April 1815 und wurde vollendet durch die Edicte vom 14. Mai1825 und 14. Mai 1828.
In H XV Ill wird vorgeschrieben, daß für den Antritt eines Gemeinde- oder Bürgerrechtesvon Seiten eines Jsraeliten dessen Befähigung zu einem auch für Christen bestehenden Nahrungs-zwcige erforderlich sei. Hierzu gehört von der HandclSschaft KaufmannShandel entwederdurch Fabrikbctreibung oder in, offenen Läden mit einem zur Ernährung hinlänglichen Vorrathvon Metall, Leder, Ellenwaaren, Spczerei, Wcchselgeschäfte» u.dgl., sodann der freie Handelin Landcserzcugniffen, an Vieh, Wein, Frucht u. dgl., nicht aber der sogenannte Nothhandel,als Mäkler. Hausierhandel, Trödelbandcl ec. Ueber diesen Punkt ist auch unterm Mai 1812eine nachträgliche landesherrliche Verordnung und unterm 25. Januar 1817, Nr. 575, eineMinisterialvcrordnung erschienen. In der Letzteren wird unter Anderem auch festgesetzt, daßdie israelitischen Gemeindcbürgcr die ihnen zugefallenen Allmendgütcr selbst bauen oder zuihrem eigenen Gebrauche und auf ihre Rechnung bauen lassen, und daß sonst diese Güterder Gemeinde anheimfallen.
Die VcrfassungSurkundc von 1818 stellt in § 7 die Gleichheit der staatsbürgerlichenRechte aller Badener als höchstes Prinzip des StaatsgrundgesetzcS auf, wo die Verfassungnicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet. Eine solche Ausnahme ist in§ 37 enthalten, wonach nur die Bekenn» der drei christlichen Eonfcssionen zu Abgeordnetenerwählt werden können. Jedoch sind nach § 43 der Wahlordnung vom 23. Dezember 1818bei Ernennung der Wahlmänncr, ohne Unterschied der Religion, alle Staatsbürger stimm-fähig und wählbar.
In 9 der Vcrfaffungsurkunde ist bestimmt, daß alle Staatsbürger von den dreichristlichen Confcssivnm gleiche Ansprüche zu allen Civil- und Militärstcllen und Kirchen-ämtern haben. Die dcsfallsigen Rechte der Staatsbürger israelitischer Religion, welche zumTheil schon auf § 8 des KirchcnconstitutionsedicteS von 1807 begründet worden, sind hierunbestimmt gelassen und daher manchem Zweifel unterworfen, welcher eine Entscheidung derGesetzgebung nöthig macht.