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von Chlodwigs Heirath erzählen, spätere Erfindung, so ent-spricht doch ihre Erzählung im angeführten Puncte demjenigen,was wir sonst von der burgundionischen Reichsverfassungkennen 1 . Den burgundionischen Reichsrath meint schon Sidoniusmit den „gebückten Aeltesten“ der Germanen 2 ; denn die Grafenund die übrigen Glieder des Reichsrathes wurden vom Königaus den Aeltesten des königlichen Dienstgefolges gewählt,wie es auch bei den West- und Ostgothen und hei denPranken der Pall war 3 .
1) Die consiliarii des Königs erscheinen schon in der Lex Burg.(S. 87 N. 4) und hei Avitus Ep. 84. S. 140: raium de eonsiliariis raeis. Pl»'citum, im angegebenen Sinne, entspricht dem conventus (S. 90 f. N. *>)•Dass die Passio S. Sigismundi c. 4 das rücksichtsvolle Verhalten des König 8Sigismund zu seinen Optimaten betont, ist an sieh keineswegs ein Beweisihrer Abfassung in späterer merovingischer .Zeit, wie Dinding I. 281. 289wähnt; wir finden solche Rücksichtsnahme schon betreffs Gundobad 8in gleichzeitigen Quellen bezeugt und gerühmt (S. 91 N. 6). Im Nibelungen-liede ist dagegen der Burgundionenkönig bereits der vollständige Typ uäeines Eeudallehensherrn geworden: er fasst selbst die einfachsten Beschlüssenicht ohne Eingebung der Käthe; er thut niemals etwas ohne Zustimmungseiner Vasallen und ist durch sie verdunkelt (Beauvois S. 290 f.).
2) Epist. V, 5. curva Gernianorum senectus; vgl. unten Cap. VII.
3) Claudian. Bell. Get. v. 480 ff. und Sidon. Ep. VIII, 9; vgl. ValesiusNG. S. 484 f., Ileineccius II c. 1 § 5 S. 656. Bei Sidonius a. 0. erklärtValesius Kfr. V. 219 das collective senex Sicamber richtig mit seniores,maiores natu Erancorum: es sind nemlich königliche Käthe, die als G e 'sandte am Hofe Euriehs erschienen, gemeint, nicht fränkische Häuptling 6 !wie Dubos III, 15 T. II. 452 glaubt. In der Collatio episcopor. cora®rege Gundobado nennt Gundobad senatores mei seine Käthe, die er z u ®Keligionsgespräch als zu einer Keichsangelegenheit beiziehen will (s. oben)-Nach Binding I. 20 N. 68 würden die senatores dort die vornehmen Bur'gundionen mit umfassen. Die Räthe des Usurpators Godegisel heissen b®Marius a. 500 seniores (JVMüIIer I. 108 und N. 20), bei Gregor. Tur. HI' 1 ’ -II, 33 senatores, welcher Ausdruck eher als seniores auf städtische obrig-keitliche Personen gemissdeutet werden könnte, wie es von Valesius
S. 605 col. 2 und Kfr. VI. 275 mit beiden Ausdrücken, von Gagern II. 8^®N. 161 mit letzterm wirklich geschehen ist. Bei Bornhak S. 225 sind diesenatores Gregors a. O. „vornehme Körner“; es sind vielmehr die Kätb 6gemeint, welche aus den Optimaten genommen wurden. Daher sind seniores allerdings oft gleichbedeutend mit optimates. So unterscheidet MaH uSa. 573 bei den Langobarden seniores, d. h. optimates, und mediocre 8 -Die Gesta reg. Francor. der Berner HS. 599 saec. IX schreiben cap. 3®cum ei ipsi Franci seniores sacramentum iurarent, wo es bei Du Chesu 8