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Erster Band.
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schon die Schilderung des alamannischen Einbruchs * 1 mitden Worten Rhentim bibebas und vel civis, vel victor eraseinen vorubergegangenen, nicht einen bleibenden Zustandzu erkennen. Zudem erhellt aus den bei Sidonius voraus-gehenden Worten 2 : Francus Germanum primum Belgamquesecundum | stemebat, dass damals die Germania I noch denRömern gehörte und den Angriffen der Franken, nicht derAlamannen ausgesetzt war, noch viel weniger sich im Besitzeder Letzteren befand 3 . Es ist daher durchaus unzulässig',die fragliche Stelle des Sidonius 4 auf die linksrheinische An-Siedlung der Alamannen zu beziehen oder gar danach ihrenZeitpunct zu bestimmen 5 . Vollends ein eitler Versuch wares, jene Stelle speciell auf die Niederlassung der Alamannenim Eisass und im Lande der Ranriker, oder in der nordwest-lichen Schweiz zu beziehen 6 . Je weniger die Länder am

Stalin I. 147, der zu Anfang des 5. Jahrhunderts alles Land zwischenAlpen, Jura und Vogesen alamannisch werden lässt, war es mit Eom schon soweit gekommen, dass sich Avitus, der Oberbefehlshaber Galliens, zufriedengibt, wie die Alamannen versprechen, die Verwüstungen nicht fortzusetzen.Ein Eaubzug der Alamannen, der in der Vita S. Lupi Trec. c. 10, AA-SS. Boll. Jul. VII. 81 erwähnt ist, wird von Stalin I. 147 N. 1 um dieseZeit gesetzt; nach Anderen hätte derselbe erst um 470 stattgefunden(s. unten).

1) Vs. 373-375.

2) Vs. 372-73.

3) Die Angriffe der Franken gingen von der besetzten Germania Haus, nicht von jenseits des Eheins, wie Garzon zu Idatius Not. S. 222wähnt.

4) Vs. 373-375.

5) In diesem Sinne scheint der von Sidonius erwähnte alamannischeEinbruch berücksichtigt zu sein im Catalogus imperatorum aus cod. P*JVat. hei Schelstrate I. 621: Martianus (1. Marcianus) anni VI (450-457). . . venerunt Anglorum gentes in Britanniam, et Alemanni in Altemann(1. Alemanniam) venerunt, wo Alemannia anachronistische Bezeichnung desoberrheinischen Grenzlandes.

6) Ersteres wagt Schöpflin I. 259, Letzteres Struve Notitia Sueviaeantiquae S. 86. Siehe dagegen Ochs I. 121. Die richtige Auffassung derStelle des Sidonius findet sich übrigens bei Dubos II, 9 T. II. 178 undschon bei Sirmond Not. S. 223 (zu den Worten vel civis, vel victor eras) :Alamannorum enim sedes in Suevia trans Ehenum. Nunc Eheno traiectociteriorem quoque Eomanorum ripnm infestabant. Itaque in hac, i. e. in