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Zweiter Band.
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und vor dem Jahre 476, sowie vor 500 (mit einer west-gothischen Zwischenherrschaft bis 483) burgundioniseh, nach500 aber wieder westgothisch und endlich seit 508 ostgothischgewesen ist, bis er im J. 536 mit der übrigen Provencefränkisch wurde (S. 219 f. 243). Marcellus und Pentadius,die Bischöfe von Sanetium und Dinia, nahmen im J. 506 nocham westgothischen Concile von Agde Theil 1 . Auf dem Con-eile zu Epao (517) war unter den Bischofssitzen der See-alpen-Provinz nur der von Embrun, und zwar durch Catulinus,den Metropoliten von Embrun, vertreten: er unterschrieb sichnach der Metropole Ebredunum (Ebrodunum) als episcopuscivitatis Ebredunensis. Die civitas Rigomagensium war keinBischofssitz 2 und nur darum nicht vertreten. Die übrigenStädte, zwischen Durance und Meer gelegen, waren zwar, mitAusnahme der civitas Solliniensium 3 , Bischofssitze, gehörtenaber damals den Ostgothen (s. oben). Als sodann diese imJ. 523 nördlich der Durance Theile von Südburgundien inder Viennensis und in der Rarbonensis II an sich rissen,kam auch der nördliche Theil der Seealpen-Provinz und mitihm Embrun unter ostgothische Botmässigkeit. Beweis davonist der Umstand, dass Gallicanus, der sich in den Unter-schriften des 4. und 5. Concils zu Orleans (541 und 549)als episcopus ecclesiae Ebredunensis zu erkennen gibt 4 , denostgothischen Concilen zu Arles (524), Carpentras (527) undYaison (529) beigewohnt hat, wobei freilich sein Bischofssitzso wenig, als derjenige der übrigen theilnehmenden Bischöfe,in den Unterschriften der betreffenden Concile angegebenist 5 . Die Gebietsredintegration, welche Burgundien kurz vorder fränkischen Unterjochung (534) seitens der Ostgothen inder südlichen Viennensis, sowie in der nördlichen Earbo-

1) Sirmond CAG. I. 174.

2) Valesius NG. S. 65 eol. 2.

3) Valesius KG. S. 65 col. 2.

4) jlirniond CAG. I. 268. 286.

5) Sirmond CAG. I. 209. 213. 227; vgl. Binding I. 266 f. Die HLFr.III. 144 bemerkt bezüglich der Unterschrift des Gallicanus am Concile zuCarpentras fälschlich und mit einer häufigen Verwechslung: Gallicand’Iyerdun; vgl. hiernach S. 276 N. 1.