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(638) b Als sodann Nanthildc, Dagoberts verwittwete Ge-mahlin, welche für jenen ihren Sohn die Regierung führte,durch den geistlichen und weltlichen Adel Burgundiens denFranken Flaochat zum dortigen Maiordomus hatte wählenlassen, und dieser, trotz der anfänglich dem Adel gegebenenZusicherungen, wider den reichen und mächtigen transjurani-schen Patricius Willibad, einen Burgundionen, Schlimmes imSchilde führte, kam es zwischen Beiden zu einer blutigenFehde, in welcher Willibad umkam, jedoch kurze Zeit vonseinem Widersacher überlebt wurde (641) 1 2 . Späterhin, imT. 670, empörten sich die burgundionischen Grossen undBischöfe, an deren Spitze Leodegar, Bischof von Antun,stund, wider Ebroin, Maiordomus von ISTeustrien und Burgun-dien, und wirkten mit zum Sturze desselben und Theode-richs III, sowie zur Erhebung Childerichs II, des Königsvon Austrasien, auch zum Herrscher über jene beidenReichstheile — eine Bewegung, welche jedoch im J. 673eine blutige Reaction zur Folge hatte 3 . Zu Anfang des 8-Jahrhunderts fanden in Burgundien Unruhen statt, welche,wie es scheint, gegen Pipin, den alleinigen Maiordomus des
1) Fredegar a. 0. c. 79, bei Richter ADG. I. 163 f.; vgl. Montesquieu31, 3 und oben I. 96. Der dort citierte JvMüller I. 129 H. 12 zieht hier-aus den verallgemeinernden, aber falschen Schluss, dass die Burgundionenunter fränkischer Herrschaft ihre Könige jederzeit „auf die alte Weise“gewählt hätten, was übrigens schon Bochat und Mailet I. 97 f. irrigbehaupten.
2) i'redegar a. 0. c. 89. 90, bei Richter ADG. I. 166; vgl. Montes-quieu 31,3, JvMüller I. 169, Gelpke II. 15 ff. und Drapeyron BH. S. 105.JvMüller I. 129 zieht aus demjenigen, was I’redegar c. 89 über die Wahlües Maiordomus Flaochat sagt (bei Müller a. 0. N. 196) den allgemeinen,aber falschen Schluss, die Burgundionen hätten unter fränkischer Herr-schaft ihre „Heerführer“ jederzeit selbst gewählt. Brunbilde hatte Pro-taöius zum Maiordomus erhoben; Dagobert batte die Wahl 6ines solchentreigestellt, und Hantliilde diejenige Flaochats veranlasst; später geschahallerdings die Wahl des Maiordomus über Heustrien und Burgundien durchden vereinigten Adel beider Länder.
3) Fredegarii Contin. c. 94 — 96, bei Richter I. 170; vgl. Gelpke
H. 18 f.