15
1491 (Rathsm. 73. 239.)
Der Arzt erhält jährlich 18 Fnder Holz.
1491 (Messmer. Das Siechenhaus, pag. 111.)
Hans von Schupfen und Michael Käk, „geschworne Schouwer und Er-kunder dero, so des Siechthums beladen.“
1492 2. April. (T. Sprnchb. N. pag. 105.)
Der Vormund von „Jakoben Allamann's säligen Meisters„Appoteckers nachgelassen Kindern“ verlangt, dass die Rechts-verbindlichkeit des von den Schuldnern angefochtenen Buches des Ver-storbenen ausgesprochen werde, um die Ausstände einziehen zu können.Der Rath entspricht „alls der obgemelldt Jakob Allaman by Zit sines„Lebens nützit anders, dann einem frommen mann zustat gehandletbatt“. Die im Buche vermerkten Schuldner müssen also zahlen, wennsie nicht entlastende Beweise beibringen können.
1493 Montag nach Allerheiligen (Rathsm. 80. 36.)
Ein Schärer (Wundarzt) der sich hier niederlässen will, hat der Bruder-schaft (of. ad 1502) 2 Gulden zu entrichten und der Ordnung nachzu-kommen.
1493 (Durheim Berner Chronik pag. 81.)
Die Sondersiechen sollen nicht mehr in die Stadt betteln gehen,sondern allwöchentlich einen gesunden Mann auf einem Rösslein miteiner Schelle zu diesem Zwecke nach der Stadt schicken.
1494 (von Rodt, Bern im XV. Jahrhundert 173.)
Stadtarzt Dr. Paulus, für seine Person zollfrei.
1497 (von Rodt 173.)
Hieronymus Baidung, vermuthlich aus Schwäbisch Gmünd , Stadt*a r z t.
1497 Montag nach Oculi (von Rodt pag. 144.)
Der Handel mit Specereien und Pulvern wird nur den rechtenKaufleuten erlaubt, welche sich der Landstrasse bedienen, Dicht aberden fremden, hausirenden Landfahrern aus Guscheney (Gressoney —südlich vom Monte Rosa .)
1497 Donnerstag nach Esto mihi (Polizeibuch I. 80.)
Für alle Krämer und Kaufleute oberhalb des Bonwaldes (zwischen Zo-fingen und Langenthal ) bestimmt der Rath, dass sie ihre Specereienzu demselben Preise verkaufen müssen, den sie dafür in Genf bezahlen,doch mit Zuschlag eines Fünfers für Fracht und 3 Loth Gewichtsverlust.1499 Montag vor Vincenz (T. Spruchb. 0. 654.
Auf Begehren des Sohnes von Jacob Wittung, „wilent Appo-teckers“, verleiht der Rath dem Rechenbuch des VerstorbenenRechtskraft.