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Beiträge zur älteren Geschichte der Pharmacie in Bern / von F. A. Flückiger
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Im folgenden Jahr, 6. August 1613 (ibid. 326) erscheint vor dem RathMeisterDanielEcklin,unser Burger und bestelterAppo-tecker' 1 ) mit ähnlichen Klagen. Er beschwert sich namentlich auch,dass der langwierige Rechtsgang ihm zumal in Sterbensläufen sehr vielZeit raube und die schwierige Eintreibung der Forderungen ihm nachaussen am Kredit schade. Es wird ihm Erleichterung zugesagt, gleichwieanderen unseren Appodekern 2 ) und zu dem Ende die Weibelbeauftragt, für die Forderungen des Apothekers ohne Weiteres zupfänden.

1615 (Tillier, Geschichte des Freistaates Bern. IV. 491.)

Fabritius Hildanus, berühmter Stadtarzt, auch Schriftsteller.Ein Arzneibuch Burkhards von Hallwyl erwähnt. 3 )

1626 4. Nov. (Unnütze Papiere. Bd. VI. Fase. Sanitätswesen.)

Dem Seckeimeister Knecht wird die Reparatur des obrigkeitlichenHauses desApoteeg befohlen; er soll zugleich dem Apothe-ker vorstellen, dass er theuer genug verkaufe, um in Zukunft einenPachtzins an den Staat entrichten und den Unterhalt des Hauses über-nehmen zu können, welcher letztere bisher dem Staate aufgefallen.Dieses Haus dürfte wohl ohne Zweifel das 1567 angekaufte sein.(Vergl. zu 1650 und 1534.)

Das Princip der Unterstützung der Apotheker mit freier Wohnung,einem Wartgeld und Holz erhält also hier einen gewaltigen Riss.

1634 24. Novbr. (Manual derTeutschen Vennerkammer IXa. 3.)

Die Apotheken-Visitation wird festgesetzt, und es sollen zudiesem Zwecke die alten Ordnungen der Apotheken nachgeschlagenwerden.

1636 18. Febr. (Polizeibuch Nr. 5. 117, Auch Manual der Teutschen Ven-nerkammer IXb. 27.)

Die Klagen von 1604 werden wiederholt, nur viel schärfer betont, unddieses Mal sind zum Theil auch die Aerzte angeklagt. Der dort er-wähnteRodel sei nicht gegeben, die Visitation nicht ausgeführt, dieBereitung der genannten Composita in Apotheken den Dienern über-lassen, anstatt von den Aerzten überwacht worden. Zur Visitation sollausser den Aerzten auch einSchärer beigezogen werden, aber keineAuswärtige. Apotheker, die in der Arznei keine rechte Erkenntniss

*) Vergl. 1599 August.

2 ) Ohne dass diese Andern aber genannt wären.

3 ) Soll noch (im Manuscript) vorhanden sein.