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Ueber die Einführung allgemeiner Masse, Gewichte und Münzen : mit Angabe der wichtigsten in dieser Beziehung gemachten Vorschläge und ihrer Beurtheilung; nebst einer gedrängten Uebersicht der unternommenen Breitegradmessungen / von Dr. Karl J. Kreutzer
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Bequemlichkeit für den Gebrauch im gemeinen Leben fehle.Es wurde daher mit Verordnung vom 10. December 1817ein vom 1. Juli 1818 an allgemein gütiges Maßsistem nachdem Vorschläge des Itegierungsrathes Eckhardt eingeführt.Die Grundeinheit bildet der vierhundertmillionste Theil desErdmeridianquadranten, sie ist der Zoll, deren 10 auf denFuss und 100 auf die Klafter gehen; 24 Zoll bilden eineElle, welche in halbe, viertel und achtel Ellen eingetheiltwird; 100 Quadratklafter machen ein Viertel, 4 Vierteleinen Morgen. Die Einheit der Hohlmaße ist der Kubik-zoll, deren 32 das Mäßchen bilden, 4 Mäßchen geben dasGescheid, 4 Gescheid den Kumpf, 4 Kümpfe das Simmerund 4 Simmer das Malter. Für Flüssigkeiten dient dieselbeEinheit, wie für trockene Sachen. Der Schoppen wird auf32 Kubikzoll festgesetzt und kann in Halbe, Viertheile u. s. w.eingetheilt werden. 4 Schoppen bilden die Maß, 4 Maßdas Viertel; 20 Viertel gehen auf die Ohm. Die Einheitder Gewichte ist ein neuer Kubikzoll destillirten Wassersbei seiner grössten Dichte. Diese Einheit ist das Loth,welches in 4 Quentchen, jedes zu 4 Richtpfennige getheiltwird. 32 Loth geben das Pfund und 100 Pfund den Zentner').

In Hessen - Homburg trat durch Verordnung vom10. August 1824 mit 1. Mai 1825 eine wenig sistematischeMaßordnung ins Leben, welche sich dabei dadurch aus-zeichnet, dass sie nicht einmal für das ganze Ländchen

') Gedrängte Uebersicht des früheren und jetzigen Zustandesdes Maß- und Gewiehtswesens in dem Grossherzogthume Hessen.Als Manuscript zu officiellem Gebrauche gedruckt. Darmstadt, den10. September 1820. 8. Vollständige Darstellung des Maß- undGewichtssistems im Grossherzogthume Hessen nebst Anleitung zumAbgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte undWagen von Friedr. Wilh. Grimm. Darmstadt, 1840. 8°. In die-ser Verordnung kommt auch vor: In allen Städten und Amtssitzensoll ein 2 Fuss langer in Zoll getheilter Eisenstab an einem öffent-lichen, Jedermann zugänglichen Orte befestigt werden, woran Jederseine Fuss- oder Ellenmaße unentgeltlich prüfen kann.