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Abschnitt II. Die Rrichsgrwatt.
Artikel 1.
8 6 .
Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völker-rechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen Staaten aus.
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an. Sie führtden diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Aus-lande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrtsverträge, sowie die Aus-lieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an.
8 7 .
Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige Ge-sandte zu empfangen oder solche zu halten.
Auch dürfen dieselben keine besonderen Konsuln halten. Die Konsuln fremderStaaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt.
Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den ein-zelnen Regierungen unbenommen.
8 8 .
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit anderndeutschen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen beschränkt sichauf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
8 9.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutscheRegierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind derReichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligtist, zur Bestätigung vorzulegen.
Artikel 2.
8 io.
Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.
Artikel 3.
8 11 -
Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zurVerfügung.
8 12 -
Das Reichsheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des Kriegs bestimmtenLandmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit desReichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500 000 Einwohner haben, sinddurch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter derunmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem an-grenzenden größeren Staate anzuschließen.
Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällendurch Vereinbarung der betheiligten Staaten, unter Vermittlung und Genehmigungder Reichsgewalt, festzustellen.