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Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich:
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Aus-legung von Reichsgesetzen handelt;
2. wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirtwerden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabeübernimmt oder Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt;
3. wenn fremde See- und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben belegtwerden soll;
4. wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen;
ö. wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem Aus-lande geschlossen werden, sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge,insofern sie das Reich belasten;
6. wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschenZollgebiete angeschlossen oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der
' Zolllinie ausgeschlossen werden sollen;
7. wenn deutsche Landestheile abgetreten oder wenn nichtdeutsche Gebietedem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbundenwerden sollen.
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Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1. Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangenzunächst an das Volkshaus;
2. Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierungund bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung giltnur für den besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. DieVerwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen;
3. die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr;
4. das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und überden Reservefond, sowie über die für Beides erforderlichen Deckungsmittelwird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt.Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordertgleichfalls einen Reichstagsbeschluß;
5. dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volks-hause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach denErläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat,geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen;
6. nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wirddas Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalbdes Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, sowie derselbe auf demersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist,nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, überwelche das Volkshaus endgültig beschließt;
7. alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen,gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses;
8. die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird demReichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zumAbschluß vorgelegt.