Band 
Zweiter Theil.
Seite
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Frankreichs innere Zustände unter der Regierung Heinrichs IV.

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Indessen, hatte der König durch seine Aufsicht über dasstädtische Steuerwesen, durch sein Recht der Anordnung vonMärkten und Messen, durch die Ausübung der Polizeigewalt ge-rade in den größten Orten und die Reservirung der Berufungan die königlichen Gerichte schon von vorn herein auch die mäch-tigsten Städte dem Staate untergeordnet: so unterließ er es dochauch nicht, in die gesetzlichen städtischen Freiheiten einzugreifen,wo sie ihm unbequem wurden. Nach der Steuerverweigerung inLimoges nahm er willkürlich der Bürgerschaft das Wahlrecht ihrerMagistrate, um es hundert Notabeln — oder, wie man sie inden Städten nannte, xruä'bominsZ — zu übergeben. DieStädte, die sich weigerten, seinem Wunsche gemäß den JesuitenHäuser bei sich einzuräumen und Unterhalt zu gewähren, wurdendurch Drohungen des Königs hierzu gezwungen.') Wollte derKönig einem vornehmen Fremden ein Fest geben, so trug erdasselbe seiner guten Stadt Paris auf, die natürlich die Kostenaufzubringen hatte- Seine Hochzeitsfeier mußte die Stadt Lyonausrichten, welche zu diesem Zwecke auch alle Landstraßen der Um-gegend herzustellen hatte. Auf seinen Befehl mußten die Städtedurchreisende fremde Gesandte aus ihren eignen Mitteln Prächtigaufnehmen und bewirthen. Diese letztem Beispiele betreffen gewißkeine wichtigen Dinge: aber sie beweisen, daß der König sich keinGewissen daraus machte, überall mit angeblich festbegründetenFreiheiten nach eigenem willkürlichsten Ermessen zu verfahren.So unmerklich wie möglich, aber mit fester und stetiger Methodesuchte man aus allen Gebieten die vom Staatsoberhaupte un-abhängigen Gewalten zu Schattengebilden zu machen, indem man

welche das insrnin st inixtnin Imperium, das Recht, Münzen zu schlagen,und Gerichtsbarkeit ohne Appell besaßen, waren: Sedan, die VizegrafschaftTurenne, das Fürstenthum Dombes, die Grafschaft Auvergne, Mousson undMetot.

I-ettrss Llissivos, VI. 354. 366, VII. 612.

U I-ettr. Niss., V. 21. 324. 349, VII. 569.

II.

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