Band 
Zweiter Theil.
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Viertes Kapitel.

entscheiden. Auch Vorstellungen gegen die Entscheidungen derFeudal- oder königlichen Beamten konnten bei den Parlamentenangebracht werden, so daß gewissermaßen die Justiz der Ver-waltung übergeordnet war. Königliche Edikte erhielten erst dannGesetzeskraft in der betreffenden Provinz, wenn sie in die Re-gister des Parlamentes eingetragen und von diesem veröffentlichtworden waren. Schien dem Parlamente ein Edikt ungesetzlichoder für das Reich verderblich zu sein, so durfte es die „Verifikation*desselben aufschieben und bei dem Könige Vorstellungen — „Re-monstranzen" — dagegen erheben. Indeß einem ernsten Ent-schlüsse des Königs gegenüber war der Widerstand der Parlamentemachtlos. Wies der König die Nemonstranz zurück, so hatte dieVerifikation des Ediktes ohne weiteres zu erfolgen; und Edikte,die in Anwesenheit des Monarchen — im sogenannten Int ässtistico — dem Parlamente überreicht wurden, mußten ohneweiteres eingetragen werden. Man sieht, weder dem Wesen nochden Befugnissen nach läßt sich irgend ein Vergleich zwischen denfranzösischen Parlamenten und den Volksvertretungen irgend einerArt aufstellen, deren Rolle sie mehrfach, auf die Länge freilichimmer unglücklich, zu spielen versucht haben. Uebrigens trat in-sofern eine nicht sehr Vortheilhafte Verbindung richterlicher undadministrativer Befugnisse ein, als die Parlamente es sich häufigbeikommen ließen, wichtige polizeiliche Anordnungen zu treffen, dieauch ohne königliche Bestätigung für ihren Sprengel völlig ver-bindliche Kraft besahen. Freilich entschädigte der König sich dafürdurch häufigen Eingriff in die Justizverwaltung, indem er injedem beliebigen Prozesse den Parlamenten die Kognition einerSache entziehen und dem öffentlichen Ankläger Schweigen auf-erlegen konnte.

Im Besondern soll uns hier nur die Organisation des Par-lamentes von Paris beschäftigen, da es ein Muster für die andernabgiebt und das bei weitem wichtigste war, indem es zugleich alsder privilegirte Gerichtshof für die Prinzen des königlichen Hauses,