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Viertes Kapitel.
höchste Entscheidung in Civilprozessen war den fünf gleichberechtigtenEnquetenkammern übertragen. Bei ganz besonders bedeutsamen Fällen,welche das Wohl des ganzen Staates oder sehr hochstehende Per-sonen betrafen, versammelten die drei ersten oder auch alle Kammernsich in dem Saale der Oranck' Ollnmllre, um hier eine gemeinsameBerathung und Entscheidung eintreten zu lassen.')
Bekanntlich waren seit Ludwig XII. die Finanzämter, seitFranz I. auch die Gerichtsstellen käuflich. In Folge dieses traurigenMißbrauches, war man zu der Vorstellung gekommen, daß dieseAemter, die früher durch königliche Ernennung besetzt wordenwaren, Privatbesitzthum der Käufer seien. Indeß es gab immernoch einige Beschränkungen des Rechtes der letztem, wodurch untergewissen Bedingungen dem Könige das Ernennungsrecht wiederüberliefert wurde. Heinrich IV. aber hat, um einer seiner Lieblings-leidenschaften, dem Aufspeichern von Geld, zu genügen, auch dieletzten Hindernisse dieses verderblichen Handels mit der Gerechtig-keit, dieser Monopolisirung der Justizämter beseitigt. Auf Vor-schlag seines Finanzrathes Karl Paulet bestimmte er gegen Endedes Jahres 1604, daß die Amtsinhaber für eine jährliche Abgabevon vier Deniers auf jede Livre der letztbezahlten Kaufsumme(I "4>) ihre Aemter zu vollständigem, vererblichem und ver-käuflichem Privatbesitze erhalten sollten. Zwar traf der Königeinige Einschränkungen, die auf den ersten Blick recht bedeutsamund Vortheilhaft erscheinen möchten: die Uebernahme der Stellenwar an Prüfungen der moralischen und wissenschaftlichen Tüchtig-keit des Berechtigten geknüpft und die Krone behielt sich das Rechtvor, das Amt bei einem Todesfälle von dem Erben nach billigerSchätzung des augenblicklichen Werthes zurückzukaufen und dannnach Gutdünken zu verleihen. Allein es ist ersichtlich, daß solcheBeschränkungen, im Einzelfalle immer schwierig auszuführen, mit
') U8. sur 1'ests.t äs la Kranes; Brüssel, 1MI. äs Lour-
AOANS, 10,74! kol. ZOb tk.