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3 (1872) Die Belagerung, der Waffenstillstand und Friedensschluss / G. Schneider
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2. Die Wahldecrete.

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Art. 10. Die Wählbaren, welche die meiste Anzahl legalerStimmen haben, wie groß auch die Zahl der eingeschriebenenWähler sein mag, werden zu Volksvertretern der Nationalver-sammlung proclamirt werden.

Art. 11. Die Gesammtzahl der Volksvertreter wird 759,die französischen Colonieen nicht mit einbegriffen, betragen.

Art. 12. Die nach der Basis der Bevölkerung zu ernennen-den Repräsentanten werden zwischen den Departements nach derdem gegenwärtigen Decrete beigefügten Tabelle vertheilt werden.

Art. 13. Wenn irgend ein Irrthum sich in die Tabelleeingeschlichen, welcher ein oder mehrere Departements irgendeiner Anzahl von Repräsentanten beraubt, so wird die National-versammlung die Zahl festsetzen und die Regierung dieselbesofort vervollständigen lassen.

Art. 14. Sind wählbar alle französischen Bürger, welchedas Recht haben, auf die Wahllisten eingeschrieben zu werden,vorausgesetzt, daß sie 25 Jahre alt sind.

Art. 15. Sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen, dieMitglieder der Familien, welche seit 1789 über Frankreichregiert haben. Sind null und nichtig die Stimmzettel, welchedie Namen der Personen tragen, welche in diesem Artikel be-zeichnet find. Die Bulletins werden nicht mitgezählt werden.

Art. 16. Können nicht zu Volksvertretern erwählt werdendie Individuen welche einer der ersten Categorieen des Art. 79des Gesetzes vom 15. und 18. März 1849 und den Ver-fügungen des Artikel 81 des nämlichen Gesetzes anheimfallen.

Art. 17. Die Jncomptabilitäten, welche sich im Artikel 82dieses Gesetzes und in den diesem folgenden befinden, find ab-geschafft.

Diese Decrete beweisen, denke ich wiederum einmal klar unddeutlich, auf welch tolle Einfälle und Advocaten-Verwegenheitenman von Seiten des Unterzeichners, immer noch gefaßt bleibenmag.

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