Münchenstem.
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suchte, seine Ansprüche mit Waffengewalt durchzusetzen, und ließim folgenden Jahr sein Volk vor Münchenstem rücken. Basel ,dem Solothurns Unternehmen noch vor seiner Ausführung be-kannt geworden war, zeigte sich dabei auch nicht unthätig. Manlegte eine Besatzung wohlbewaffneter Wchrmänner in das Schloß,vermehrte in demselben auf alle Fälle hin den Mund - undKriegsvorrath, und traf alle die VertheidigungZanstalten, welcheLage und Umstände gestatteten, und womit Sicherheit gewonnenwerden konnte.
Am Montag vor Himmelfahrt 1487 brach das Kriegsge-witter über Münchenstein los. Es erschienen tausend Mannvon Solothurn mit zwey Fähnlein, welche sogleich die Burgeinschlössen, und derselben hart zusetzten, in der Meynung, diesenFelsensitz bei dem ersten Angriffe in ihre Gewalt zu bekommen.Da aber ihre Aufforderung zur Uebcrgabe von den Belagerten — die sich nicht wie die Mäuse verkrochen, sondern zur Wehresetzten — auf eine fiir sie ehrenhafte Weise zurückgewiesenwurde, so versuchten die Solothurner das Schloß mit Sturmeinzunehmen, was sie bei aller ihrer kriegerischen Hitze, mit wel-cher sie den Sturm angelegt hatten, nicht auszuführen vermoch-ten, sondern nur in den Vorhof eindrangen, wo sie dann dieEroberung aufgeben mußten. Ihren Herrn von Solothurnschrieben die Hauptleute Dienstag vor Himmelfahrt aus demLager bei Muttenz : „daß sie nacher Münchenstem vor das Schlos„gezogen, und in dessen Vorhof gefallen, und sich erzeigt habe,„als sie es fast möchten; es sey aber das Schlos dermaßen ver-gehen mit Leuten, Zeug, Büchsen und Anderm, daß das nicht„zu erobern sey mit Stürmen; zu dem seyen sie nicht wohl„gerüst, nackend und blos, und mit Harnisch nicht bedeckt; aber„in dem Angreiffen haben sie angesezt und mit ihnen gercdt,„daß sie das Schlos übergeben sollten; Haben Nein geant-wortet u. s. w." Die Ortschaften Münchenstein und Mut tenz hatten in diesem kurzen Feldzuge von den solothurnerischenKriegern vieles Ungemach zu erdulden. Nicht nur wurde dieöffentliche Sicherheit überhaupt dadurch gestört und viele Ge-waltthätigkeiten an Personen und Eigenthum begangen; man