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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgungsanstalten / von J.J. Littrow
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112
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112Eben ſo gibt m= 20 und n= 60=(16.29 4 8.34 15.30)= 983.0.Die Tafel XVIII enthalt dieſe Werthe von a für 9= 100und g= 0. Dividirt man dieſe Zahlen durch die Größe 15

der Tafel VIII, ſo erhaͤlt man den jährlichen Beitrag, welchendas Paar während ſeines Zuſammenlebens, ohne Antrittsgelb,zu entrichten hat, um dem Ueberlebenden jene Rente von 100fl.zu verſichern, die er jahrlich bis an ſeinen Tod bezieht.

Eherenten.

§. 29. Zwei Perſonen, von welchen die eine m und dieandere n Jahre alt iſt, geben das Antrittsgeld a und den jähr-lichen Beitrag 8, und verlangen dafür, ſo lange ſie beiſammenleben, von der Caſſe die jährliche Rente. Wenn eines dieſerbeiden Mitglieder ſtirbt, ſo hört die Zahlung der Caſſe auf.

Man nennt dieſe Rente eine Eherente oder überhaupt eineVerbindungsrente, weil die Zahlung nur eben ſo lange, alsdie Verbindung ſelbſt, währt.

Nach dem Vorhergehenden iſt der anfängliche Werth derEinnahme der Caſſe von dieſem Paare

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und da von N ſolchen Paaren am Ende des erſten Jahres noch

8 Am 1An zi 8 5 5. Am- Le AneN. A f am Ende des zweiten Jahres noch N. e

u. ſ. f. ſolche Paare übrig ſind, in welchen beide Theile nochleben, ſo iſt die anfängliche Ausgabe der Caſſe für eines dieſerPaare gleich 21 Am LA Ana Am.-LeAn-Cz Am- Aas

oder kurz, gleich 1. Wir haben daher

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