Einleitung’.
BcsrilT der Volkswirtschaft und der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Diejenige Arbeit des Volkes, welche in der Vorsorge fürden Lebensunterhalt besteht, ist «Volkswirtschaft». JedePerson, welche in diesem Sinne arbeitet, ist « wirtschaftlichthätig », gleichviel, ob das Ergebnis ihrer Arbeit ihr selbst,anderen Personen oder einem öffentlichen Gemeinwesen (Ge-meinde, Bezirk, Kanton, Eidgenossenschaft ) zufalle.
Die wirtschaftliche Tätigkeit kann zugleich eine bäuer-liche, gewerbliche, industrielle, kaufmännische, künstlerische,wissenschaftliche, administrative u. s. w. sein.
Beispiele: 1) Der Landmann will aus der Bearbeitung seinerGrundstücke, der Handwerker und der Fabrikant aus der Her-stellung von Waren, der Kaufmann aus dem Handel mit Warendas zum Lebensunterhalt nötige Einkommen ziehen. Sie alle:Der Bauer, der Handwerker, der Fabrikant, der Kaufmann, sindwirtschaftlich tätig; desgleichen aber auch der Lehrer, der Pre-diger, der Arzt, der Künstler u. s. f., soweit sie um eines Ein-kommens willen arbeiten oder durch ihre Arbeit das Tätigkeits-vermögen anderer günstig beeinflussen.
2) Der Staatsbeamte, der Pläne entwirft oder verwirklicht,welche auf das Einkommen des Volkes oder Staates Bezug haben,ist wirtschaftlich tätig, selbst wenn er, wie es hie und da vor-kommt, unbesoldet ist.
3) Der Vergnügungsreisende ist nicht wirtschaftlich tätig, wohlalier der Geschäftsreisende.
4) Das Kind, das noch keine Arbeit verrichtet, ist nicht wirt-schaftlich tätig.