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Ueber den Weinbau am Bodensee, an dem oberen Neckar und der Schwäbischen Alp : mit einigen hierauf sich beziehenden geschichtlichen und statistischen Notizen / von Hof-Domainenrath v. Gok
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weißen Traubcnsorten, oder auö Furcht vor einem Frostschaden, nichtnur in der Regel zu früh für die zum Theil später reifenden Sorten,sondern auch ohne alle Auslese vorgenommen; das Abbeeren warbisher eine höchst seltene Erscheinung und die Trauben werde» inder Regel bloß in dem Trettzubcr mit den Füßen zerquetscht.

Dann läßt man den Most in den meistens unbedeckt im Freienstehenden Bütten in guten Jahren etwas aufnehmen, in geringerenaber kommt derselbe, manchmal ohne Absonderung des VvrlaffcS,sogleich unter die Baumkcltcr, wird hier so stark als möglich ausge-preßt uud sogleich im Herbst verkauft oder von den Wcinbcrgbcsitzcrneingekellert.

Die Nachtheile, welche schon durch die unzweckmäßige Bestockungin den meiste» Orten entstehen, und durch jenes Verfahre» vermehrtwerden, können allein durch allmählige Verbesserung des Nebensatzesgründlich gehoben werden.

Indessen wird der bisher allgemein bestandene Lese- und Kel-tcruzwang, sobald der gute Wille einzelner verständiger Rcbgutsbcsitzcrüber den alten Schlendrian siegt, einer angemessenen Behandlung derWcinbereitung nicht mehr im Wege stehen, seitdem der von der Ge-sellschaft für die Wcinvcrbesserung eingereichten Bitte um Abstellungeiniger, die Bemühung zu besserer Weinbereitung hemmenden Lesc-und Kelternvorschriftcn durch die neuern Verordnungen vvm 25. Sep-tember 1.825 (Regierungsblatt von 1825, S. 506) aus eine Weiseentsprochen worden ist, daß Jedem, der seine Weinlese auf eine mu-sterhafte Weise behandeln will, auf vvrgängigcs Ansuchen bei demOrtsvorstcher die Zeit der Traubenlese auf ein- oder mchrcrcmal, je nach-dem die Trauben reife», unabhängig von dem sogenannten Hcrbsisatzc,freigegeben und selbst dann, wenn der Wunbcrgbcsitzer ein Verfahrenbeobachten will, das die Benützung einer Kelter entbehrlich macht,auf Anzeige bei dem Ortsvorsteher von dem Gebrauche einer öffent-lichen Kelter freigelassen werden muß, und zwar bei finanzkammcr-lichcn Keltern ohne Entschädigung, bei andern Keltern nach vorgäu«giger Abfindung mit den Besitzern *°).

Da übcrdicß durch dieselbe Verordnung für jede nach Maaßgabeder früheren Bestimmungen vom Jahr 1824 verbesserte Weinberg-anlage, von welcher der Staat den Achentcn zu beziehen hat, einetemporäre Zchentfreihcit, und zwar je nach Umständen auf 4 bis 6Jahre wiederholt zugesichert worden ist; so ist gewiß von Seite der

*) Vergleiche die Mittheiluugea der Gesellschaft für die Weinverbesserung,l. Heft. S. Zv.