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a) über die Rechnungsrevision;
b) über die Verrechnung des Ohmgeldes/ der Getränk-/Erbschafts- und SchenkungS-Steuer und der Stem-pelgebühren (in materieller und formeller Beziehung). >
§. 5 .
Zu Beförderung der Geschäfte ermächtiget die Finanz-kommission ihren Präsidenten/ — welchem als solchem auchdie Aufsicht über die Kanzleien der Behörde zusteht/ — voneiner Sitzung zur andern von sich aus Zwischenverfügungenvon formeller/ geschäftsleitender Natur zu treffen. '
Der Geschäftsgang im Einzelnen ist durch das von Unserlassene/ besondere Reglement') regulirt.
§. 6 .
Der Finanzkommission ist eine Geldkompetenz von Ein-hundert und fünfzig Franken bewilligt, in dem Sinne/ daßsie von sich aus über einzelne Gegenstände verfügen kann/ wo-von keiner/ in seinem ganzen Zusammenhange genommen/eine höhere Ausgabe als diese Summe während eines Jahresnach sich zieht.
Ueber alle Anordnungen, welche diesen Betrag überstei- 'gen, ist die Weisung des Kleinen Rathes einzuholen. (§. 67 .des Organ. Gesetzes.)
Ueber die Amtsverwaltung eines jeden Jahres hat dieFinanzkommission dem Kleinen Rathe einen Rechenschafts-bericht vorzulegen.
i. 8.
Die Kanzlei der Finanzkommission besteht aus dem
>) Siehe des Nähern das Reglement für die Finanzkommissionvom 3. März >842.