Buch 
Organisation des Finanzwesens : Verordnung vom 25. Herbstmonat 1846 / [Regierungsrat des Kantons Aargau]
Entstehung
Seite
6
JPEG-Download
 

6

a) über die Rechnungsrevision;

b) über die Verrechnung des Ohmgeldes/ der Getränk-/Erbschafts- und SchenkungS-Steuer und der Stem-pelgebühren (in materieller und formeller Beziehung). >

§. 5 .

Zu Beförderung der Geschäfte ermächtiget die Finanz-kommission ihren Präsidenten/ welchem als solchem auchdie Aufsicht über die Kanzleien der Behörde zusteht/ voneiner Sitzung zur andern von sich aus Zwischenverfügungenvon formeller/ geschäftsleitender Natur zu treffen. '

Der Geschäftsgang im Einzelnen ist durch das von Unserlassene/ besondere Reglement') regulirt.

§. 6 .

Der Finanzkommission ist eine Geldkompetenz von Ein-hundert und fünfzig Franken bewilligt, in dem Sinne/ daßsie von sich aus über einzelne Gegenstände verfügen kann/ wo-von keiner/ in seinem ganzen Zusammenhange genommen/eine höhere Ausgabe als diese Summe während eines Jahresnach sich zieht.

Ueber alle Anordnungen, welche diesen Betrag überstei- 'gen, ist die Weisung des Kleinen Rathes einzuholen. (§. 67 .des Organ. Gesetzes.)

Ueber die Amtsverwaltung eines jeden Jahres hat dieFinanzkommission dem Kleinen Rathe einen Rechenschafts-bericht vorzulegen.

i. 8.

Die Kanzlei der Finanzkommission besteht aus dem

>) Siehe des Nähern das Reglement für die Finanzkommissionvom 3. März >842.