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leibten oder der Staatsaufsicht unterstellten öffentlichen Gü-tern und Stiftungen.
In Bezug auf die Kapitalverwaltung und den Zinöbezugbei denselben gelten im Allgemeinen alle die für die Ver-waltung der direkten Staatsgelder aufgestellten Grundsätze/ linsofern durch gesetzliche Verfügungen keine besondern Aus-nahmen aufgestellt sind.
Kantonöschulgüter.
§. 115 .
DaS Kantonalschulgut/ der Fond der Kanrons-schule und der PensionSfond für betagte und hülfSbe-dürftige Lehrer stehen unter der speziellen Aufsicht des Kan-tonsschulrathS.
§. 116 .
Die Verwaltung des KantonalschulguteS so wie desFonds der Kantonsschule ist je einem besondern Verwalterübertragen/ welcher vom Kleinen Rathe auf eine AmtSdauervon drei Jahren ernannt wird und über seine Rechnungs-Verhandlungen alljährlich dem Kantonsschulrath eine belegteRechnung zu Handen des Kleinen Rathes abzugeben hat.
§. 117 .
Die Bewirthschaftung/ beziehungsweise Verpachtung undBeaufsichtigung der dem Schulgut des Kantons zustehendenDomänen ist der nächsten Obsorge der Finanzkommission/welche sie durch den betreffenden Bezirksverwalter ausübt/und die Bewirthschaftung der Waldungen der Forstkommissionübertragen. Die daherigen Einnahmen und Ausgaben sinddurch die Schulgutsverwaltung zu verrechnen.
k. Kantonsarmengüter.
118 .
Der Kantonöarmen- und Landsaßenfond/ die