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§. 122 .
Die benannten Fonds stehen unter besondern Verwal-tern, welche vom Kleinen Rathe auf eine Amtsdauer vondrei Jahren gewählt werden und die alljährlich eine spezifi-zirte Rechnung der Finanzkommisston zu Handen des KleinenRathes einzureichen haben.
v. Pensionsfond für die Mitglieder der aufgehobe-nen Klöster Muri und Wettingen .
§. 123 .
Die Verwaltung dieses durch Dekret vom 12 . Hornung1845. ausgeschiedenen Fondes, aus welchem die Pcnstons-gehalte der Mitglieder der aufgehobenen Klöster Muri undWettingen ausgerichtet werden, ist einem besondern Verwal-ter übertragen, welcher vom Kleinen Rathe auf eine AmtS-dauer von drei Jahren gewählt wird und alljährlich derFinanzkommisston zu Handen des Kleinen Rathes Rechnungzu stellen hat.
L. Stifte und Frauenklöster im Kanton.
§.124.
Die Kollegiatstifte von Rheinfelden und Zurzach und die Frauenklöster von Fahr, Hermetschwyl, Gna-denthal und Mariä-Krönung zu Baden stehen rückstcht-lich ihrer Vermögensverwaltung unter der Aufsicht, und dieFrauenklöster überhin infolge DekretS vom 7. November 1835.unter der durch besondere Verwalter besorgten Administrationdes Staates.
§. 125.
Die Klostergutsverwalter werden vom Kleinen Ratheauf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, und empfan-