sind oder auch in todter Hand ruhen, daß bis in die neuesteZeit ein Gesetz nicht bestand, welches gegen den Willen einesEinzelnen eine Theilung gestattete, daß bei sich ergebendemWiderspruch eine besondere Parlamentsacte nöthig war, daßdiese ebenso, wie das in den Händen der Gerichte ruhende^ Verfahren sehr ansehnliche Kosten verursachte. Erst seit dem! Jahre >845 sind Erleichterungen eingetreten, doch aber wur-! den nach Röscher in den Jahren 1797 —>832 über 2 , 990,000Acres vertheilt; man darf weiter nicht übersehen, daß Eng-land die Gesetzgebung fehlt, welche mit Leichtigkeit eine Bor-fluth zum Zwecke der Entwässerung ermöglicht, und wennwir auch nicht wünschen wollen, uns auf den Standpunkt desenglischen Volkes, welches die Freiheit des Eigenthums biszu diesen äußersten Consequenzen festhält, zu erheben, so müssenwir doch dieser Auffassung Rechnung tragen, dürfen nicht denMaßstab bei Seite legen, mit welchem wir unser Urtheilmessen müssen, wollen wir gerecht sein. England wird früheroder später in dieser Beziehung von uns lernen.
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