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II. Band.
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Der letzte Graf Friedrich von Toggenburg habe in seinen letzten Lebensjahren wiederholt der LandschaftUtznach die gnädige Bewilligung ertheilt, nach seinem Tode mit dem Kanton Schwyz ein Landrecht zu er-richten. Nachdem er nun wirklich im Zahr 1436 verstorben, und man diese Bewilligung habe in Zweifelziehen wollen, sey ein eidgenössischer Rechtsstand abgehalten worden, welcher laut Spruchbrief, st. st. Freitagnächst vor der Pfaffenfastnacht 1437, erkennt: daß, wenn durch Kundschaften die Behauptung derer vonSchwyz erwiesen werde, sie bei dem errichteten Landrecht mit den Utznachern bleiben sollen.

Auf St. Zörgen Tag 1437 habe wirklich diese Kundschaftsabhörung, und zwar zu Gunsten derer vonSchwyz , Statt gefunden, laut Urkunde von diesem Tag.

Zn gleichem Zahr, nämlich an St. Urbans Tag (den 25. Mai), haben die Kantone Schwyz und Glarus von den Graf-Tvggenburgischen Erben die Landschaft Utznach für 1000 rheinische Gulden Pfandsweise er-halten, laut Brief st. h. st., und auf St. Thomas Tag des nämlichen Zahrü (den 21. Christmonat) habengenannte Stände denen von Räzuns, den Gebrüdern Hildebrand und Petermann von Raron, welche Utznachals ihren Antheil aus der Graf-Toggenburgischen Erbschaft erhalten, andere 200 rheinische Gulden auf dasgleiche Pfand geborgt.

Zm Zahr 1438, den 5. August, seyen wieder 1153 und im Zahr 1440 nochmals 410 rheinische Guldenvon den gleichen Ständen den nämlichen Erben und auf daS nämliche Unterpfand gegeben, endlich aberanno 1469 das Pfand für die Summe von 3550 rheinische Gulden als wahres Eigenthum mit allen Rechtenseiner bisherigen Oberherren gekauft worden.

Das im Zahr 1436 errichtete und beschworne Landrecht mit den Utznachern sey im Zahr 1450 in einefeierliche Urkunde verfaßt, im Zahr 1498 deßhalb ein neues Znstrument errichtet und seitdem alle zweiZahre bei'm Antritt eines neuen Landvogts von den Landleuten von Utznach feierlich beschworen worden.

So seyen also die beiden Löblichen Stände Schwyz und Glarus seit dem Zahr 1437 bis 1469 Pfand-herren, von letztem Zahr aber bis anno 1798 unter den stärksten und vollgültigsten Rechtötiteln (welche allevon der Ehrengesandtschaft in originaii vorgelegt wurden) Oberherren und Eigenthümer dieser Landschaftgewesen.

Zm Zahr 1798 sey bekanntlich eine allgemeine Staatsumwälzung in der Schweiz erfolgt. Die Land-schaft Utznach habe sich, in dankbarer Anerkennung der Milde ihrer Oberherren, sehr ruhig betragen, indessendoch, nach dem Beispiel anderer Landschaften, um eine Frei- und Ledigsprechung von ihren Oberherren,den beiden Kantonen Schwyz und Glarus, angesucht. Schwyz habe ihr sub 21. März 1798 entsprochen,jedoch nicht unbedingt, sondern mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß

1) in dem Utznachischen die katholische Religion beibehalten;

2) Privat- und Staatseigenthum gesichert;

3) bei einem kriegerischen Auszug die Utznacher ihr Truppenkontingent selbst bezahlen;

4) keine neuen Zölle und Weggelder errichtet,;

5) die Einlösung der Pfand- und Kaufbriefe gestattet;

6) die Verwaltung des St. Antonispitals zu Utznach ihnen überlassen werden solle.

Kaum haben die Utznacher diese Befreiungsakte und dadurch das Recht erhalten, sich selbst nach eigenemBelieben eine Verfassung zu geben, oder an ein anderes benachbartes Land anzuschließen, so haben sie umVereinigung mit dem Kanton Schwyz angehalten; allein der Drang der Zeiten und Umstände haben dieErhörung ihres Wunsches nicht gestattet, und gleich hernach sey diese Landschaft zu dem neuerrichtetenKanton Linth geschlagen worden. Sobald indessen die helvetische Regierung ihr Ansehen verloren, habendie Utznacher im Herbst 1802, sowie die Einwohner der Landschaft Gaster, sich aufs neue um die Ver-einigung mit dem Kanton Schwyz beworben. Der gleich nachher wiederum eingetretene fremde Einflußaber sey die Ursache gewesen, daß der Wunsch nicht zur That gereift, und durch die Mediationsakte sey be-kanntlich Utznach dem neuen Kanton St. Gallen einverleibt worden.

Sobald aber am Ende des Zahrs 1813 die Mediationsakte für aufgehoben erklärt worden, sey die unver-tilgbare Anhänglichkeit der Utznacher an Schwyz aufs neue erwacht, und sie haben wiederholt und dringenddas Ansuchen einer Vereinigung mit diesem Kanton gemacht.

Das Volk von Schwyz , gerührt von diesem Beweis seltener Dankbarkeit und Anhänglichkeit, habedann auf der im August abgehaltenen Landsgemeinde die Vereinigung der Landschaft Utznach einmüthig aus-gesprochen und den Landrath beauftragt, die dazu erforderlichen Schritte zu thun.