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Mediation kam nun die Grafschaft gegen ihren Willen zum neugeschaffenen Kanton St. Gallen . Beider ersten Entfesselung von der Mediation äußerten die Bewohner von Uznang abermals mit immergleichem einhelligem Eifer und unerschütterlicher Standhaftigkeit ihren beharrlichen Wunsch zur Ver-einigung mit Schwyz . Durch so viele Beweise treuer Ergebenheit gerührt, entschloß sich endlich das Volkund die Regierung von Schwyz , ihre rechtmäßigen Ansprüche zu Gunsten der Bewohner von Utznachmit allem Nachdrucke geltend zu machen. Oder hätte Schwyz ein Volk von sich stoßen sollen, das durcheine Reihe von beinahe 400 Zähren eine so rühmliche und standhafte Anhänglichkeit, im Glück und Unglückund unter allen Umständen, bewährt hatte, ein Volk, welches verletzte Graf Friedrich, des KantonsS ch w y z treuer Freund, noch vor seinem Tode unter dessen Schutz gegeben hatte, damit das seinenUnterthanen (wie sich der Landrechtbries ausdrückt) nach seinem Abgang tröstlichen und hülflichen seynsollte, und was demselben auch wirklich durch Jahrhunderte so wohl ersprossen hatte? Wer will demKanton Schwyz zumuthen, daß er sich eines solchen Undankes gegen den alten Freund seiner Väter, einersolchen Niederträchtigkeit gegen ein treues Volk schuldig mache? Mit allen Kräften und so lange er eSvermag, wird er seine und der Utznacher Rechte vertheidigen.
Die ursprünglichen Rechte von Schwyz aus die ganze Grafschaft Utznach sind gegen jeden fremdenAnsprecher ungeschwächt; nie hat Schwyz dieselben an St. Gallen weder käuflich noch auf irgend eineandere Art abgetreten; die beschwornen und besiegelten Landrechtbriefe, die vier Pfandbriefe, das feierlicheKaufinstrument sind nie zurückgefordert, nie herausgegeben, viel weniger entkräftet oder zernichtet worden;sie liegen in ihrer vollen Kraft und feierlichen Verbindlichkeit unversehrt in der Hand des Eigenthümers.Die Bewohner des Landes, auf welchen diese Ansprüche haften, wünschen nichts so sehr als ihre Vereinigungmit Schwyz; nie haben sie zu St. Gallen verlangt; gegen ihren bestimmten Willen und nach fruchtlosenAnstrengungen wurden sie durch eine fremde Mediation zu einem Kanton gezwungen, dem sie weder durchfrühere Gewohnheiten, Volkscharakter, Sitten und Bedürfnisse angehören können. Und doch war denBewohnern von Utznach durch die großmüthige Freilassung der beiden Stände Schwyz und Glarus ,als den einzig hierzu befugten Theilen, das Recht gegeben, sich nach freier Wahl an einen zu ihrer Auf-nahme bereitwilligen Kanton anzuschließen, wo sie ihre Konventen; am besten gesichert fänden. DiesesRecht wurde von der im Zahre 1802 selbstftändig gebildeten allgemeinen schweizerischen Tagsatzung zuSchwyz förmlich anerkannt, und dieses Recht will die Landsgemeinde von Schwyz für die Utznacherauf das bestimmteste gesichert und verwahrt wissen.
Der Kanton Schwyz hat sich in Ansehung der Anhänglichkeit Uznach's und in Folge des von dieserLandschaft sehr angelegentlich und wiederholt erklärten einmüthigen Verlangens geneigt erklärt, ein Volk,welches ihm durch eine alle Achtung verdienende Denkungsart und getreue Zuneigung theuer und schätzbarist, gegen welches noch nicht alle in dem Landrechte beschwornen Verpflichtungen, nicht- alle durch feierlichenKauf und baare Bezahlung rechtmäßig erworbenen Rechte durch die politische Freilassung im Zahr 1798erloschen sind, in seine Mitte als Brüder aufzunehmen.
Er wird, als der natürlichste Garant der von ihm dieser Landschaft ertheilten Freiheit und Rechte,nie zugeben, daß einer der wesentlichsten Theile derselben, das Befugniß, sich an einen beliebigen Kantonmit gegenseitigem Einverständnis anzuschließen, demselben geschmälert oder gar entrissen werde.
Nur willkührliche Gewalt konnte Utznach von dem Kanton Schwyz trennen, oder kann die Wieder-vereinigung mit Schwyz hindern. Zetzt da die Vermittlungsakte Bonaparte' s, als ein der Schweizer-nation widerrechtlich angelegter Zwang, längst von dem gestimmten Schweizervolk durch förmliche Erklärungund Thathandlung als aufgehoben anerkannt ist, so fällt wohl unwidersprechlich zugleich der Zwang weg,welchen die Einwohner Utznach's durch dieselbe in Hinsicht ihrer politischen Eintheilung erlitten haben.Zetzt da die glorreichen Waffen der Hohen verbündeten Mächte der Welt den Frieden, der gesellschaftlichenOrdnung ihren rechtlichen Zustand wiedergegeben haben, sollte die Einverleibung der Grafschaft Utznachmit dem Kanton Schwyz kein Problem mehr seyn. Schwyz reklamirt dieselbe mit vollem Recht, dieEinwohner von Utznach verlangen sie einmüthig, und sie sind berechtigt, das zu begehren. Nur diese Ein-verleibung kann der Grafschaft Ruhe und Zufriedenheit gewähren, welche die redlichen Utznacher durchihre treue Anhänglichkeit in hohem Grade verdienen.
Man will zwar sagen: es sey gefährlich, demokratische Kantone zu vergrößern; ihre Verfassungenseyen ansteckend; man müsse die Verbreitung derselben verhüten. Solche Vorwürfe machten schon vor
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