Band 
Zweiter Theil.
Seite
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Muße aus, welche ihm die Härte der souveränen Mengeverschafft hatte."")

Das Volk schien in die Einförmigkeit seiner richterli-chen Funktionen durch die Verschiedenartigkeit seiner Ur-theile Abwechslung bringen zu wollen. Für die nämlichenVergehen werden Beamte für eine Zeit lang oder fürimmer entsetzt, oder sogar in eine niedrigere Klaffe vonBürgern herabgestoßen;'^) sie müssen, außer ihrem An-theil oder dem ganzen Betrage der Prozeßkosten, dieser25 oder 30 Schilling jedem Bürger, jener 300 Guldenfür eine jährliche Wallfahrt bezahlen; der Eine liefertdem Zeughaus sechs neue Kürasse, ein anderer fünfzigKeulen und ebensoviel in das Magazin von Rothenchurm;ein unbekannter Mensch soll in der Kapelle zu Seewen sechs Messen zum Besten des Landes lesen lassen; einKanzler zweihundert Messen bei den Kapuzinern; einBeamter der unterliegenden Partei soll eine Beleidigunggegen einen Beamten der siegenden Partei dadurch büßen,daß er den Kapuzinern die Kosten von achthundert Messenbezahlt.'^) Ein anderer soll nur eine einzige Messe inder heiligen Kapelle zu Einsiedeln lesen lassen; aber ersoll selbst dabei gegenwärtig sein, ja das Urtheil legt ihmd'e Andacht dabei als Strafe auf. ^') Ze nach den Ab-bringen der Vergehen, vielleicht auch der Vermögens-"wstande, tritt Widerruf oder Kirchenstrafe an die Stelle

Bußen, mit Ausnahme der Prozeßkosten: wir sehenSchuldige mitten in dem Kreise, den das Volk bildet,"uf den Knien liegen, Gott, die Heiligen, die Landsge-"leinde, diejenigen, die sie persönlich beleidigt haben, um

^bl) Gesch. uns. werth. Vatcrl. Schwhh, Fol. 169.

) In die Klaffe der Beysäßen verwiesen.b3) Schreiben eines Angestellten von Schwyz rc.» 16 . April.

") «andsg. Prot. 12. Mai.