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zern zwischen nationaler Selbstständigkeit und Gehorsamgegen das Oberhaupt der Kirche getheilt sei. Er zeigte,wie die Nuntien jederzeit die Gebräuche und VorrechtedeS Freistaates angegriffen, und wie sie, wenn ihre Arg-list an der ehrlichen Einfalt der Schweizer gescheitert sei,den römischen Hof selbst in den Streit hineinziehen, dersich mit gegenseitiger Bitterkeit endige, weßhalb nie einevollkommene Heilung erfolgen könne?)
Im Jahr 1756 wurde ein Bedienter des Nuntiuswegen eines Mordversuches der Justiz überliefert. DerNuntius wollte das Gesandtschaftörecht geltend machen,indessen konnte er weder eine Criminalprozedur führen,noch durch genügende Bestrafung des Verbrechens Sicher-heit leisten. Auch hier behauptete der Rath sein Recht,über welchem er eifersüchtig wachte?)
Um sich dafür zu rächen verletzte der Nuntius zweiJahre später das übliche Ceremonie! und die einem sou-veränen Stande gebührende Achtung auf höchst ausfallendeWeise?) Auf die Klagen Luzerns antwortete er mit neuenBeleidigungen, zuletzt mit Drohungen. Ohne sich im ge-ringsten irre machen zu lassen,') erließ Luzern ein Me-morial an den römischen Hof, und wies in der Folge dieAntwort des letzter» als ungebührlich zurück. Die Herrinder katholischen Welt stimmte den Ton herunter; der kleineFreistaat behauptete sein Vorrecht.
Als die Nuntiatur 1764 verlangte, der Rath von Lu-zern solle gegen den damals unbekannten Verfasser') des
3) Helvetia, VIII, 337, 338; Andre, Politisch- Denkwürdigkeitend-S KantonS Luzern, Zug, 1817, 8. S. 95—V7.
4) Helveila, Vlll, 344. 345. 5) Helvetia, VIII, 347-357.
g) Rathsprotokoll von, 11. September und 18. Dezember 1758.
7) Luzern an den Hauptmann der päpstlichen Garde, 18. Juli 1759.
8) Professor Rnchat in Lausanne , unter dem erdichteten Namen KhV^seler. Das Buch ward in Basel gedruckt.