Band 
Zweiter Theil.
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Ernst damit; Meyers Feinde ivollten, daß er als Opfer-falle.") Seine Freunde, die die schwache Minderheitbildeten, vermochten ihn dazu, sich durch eine freiwilligeVerbannung dem Frieden zum Opfer zu bringen.") Ergab seine Einwilligung dazu nicht ohne Bitterkeit. „OPacifikation! Pacifikation! rief er aus, welch' ein mor-dendes Ding!" Die Commission, welche mit der Abfas-sung eines Versöhnungsplanes beauftragt war, fand, daßalles Unheil von Ucberschreitung der in einer Aristokratieerforderlichen Moderation herrühre, und schlug dahereinen Mittelweg vor, wodurch das obrigkeitliche Ansetznohne Verletzung der Justiz erhalten würde. Ihr Ent-wurf ward genehmigt. Meyers Anerbieten wurde als Er-wägung in die Rathserkanntniß aufgenommen, und dieVerbannung auf fünfzehn Jahre gesetzt. In den Erwä-gungen war gesagt, „daß Meyer im 64ger Handel eineunmäßige Hitze gezeigt, und dadurch allgemeinen Haß aufsich gezogen; ferner in seinen Verhören selbst gesagt habe,er wolle in Luzern nicht mehr überlästig sein."") Umseine Ehre zu schonen und zum Unterhalte seiner Familiesollten ihm die Rathsstclle und die Gefalle derselben vorbe-halten bleiben, eine Gunst, die eben so willkürlich war,als die Vernrtheilung. Vier Tage nach der Pacifikationwurde zur Verhütung ähnlicher Uebelstände vom großen-^athe mit Einmuth eine Rathüverordnung oder so-goheißene Constitution angenommen, ein Denkmal derbanialigen Zeit.") Darin heißt es: Beamten, in derenRechnungen „Stöße" wider das Interesse der gnädigen

Helvetia, I, 253-281.

45) Sein Briefwechsel mit Krnß, Helvetia, I, 281—275.4k) Andrei, 176.

47) Sie findet fich in Helvetia, l, 281—286.