Band 
Zweiter Theil.
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EtwaS mangelte noch an der StaatSverfaffnng. Un-geschriebene, größtentheilS von den Einwohnern nicht ge-kannte, oft widersprechende und immer schwierig zu ermit-telnde Gebrauche brachten Verwirrung in die RechtspflegedeS Landes. Von Zeit zu Zeit setzte der Stadtrath aufein bestimmtes Ansuchen der Bürger die alten Gewohn-heitsrechte fest und seine Erklärungen wurden in ein,nach und nach zu einem Rechtsbuche umgebildetes Proto-koll eingetragen. Außerdem besaß man „Dekretalien,"oder alte, durch die allgemeinen LandeSgerichte bekanntgemachte Gesetze. Oefter hatte man verordnet, dieseGewohnheitsrechte sollten in einen Band geschriebener Ge-setze gesammelt werden; allein die Schwierigkeit der Arbeitund die besondern Interessen verhinderten ihre Ausfüh-rung. Endlich beauftragte Friedrich ll. den Herrn vonBrenleS,'^) welcher bei dem VermittelungSwerke so wirk-sam dazu beigetragen hatte, die republikanische Gesinnungund die Großmuth deö Fürsten in Einklang zu bringen,mit der Abfassung eines civilrechtlichen Gesetzbuches. Nurdie Ereignisse, die dazwischen traten, waren Schuld, daßdiese wohlthätige Arbeit nicht zu Stande kam.

Am 9. Juni t762 verdammte daS Parlament vonPariS den Emil, und schleuderte einen Verhaftbefehlgegen 3 . 3 - Rousseau .'^) Zehn Tage später ließ der Rath

127) vs Nr-, S> 90, gl. l.. i) IN. Tronoliin, vom 3. Oktober.

128) Quellen: Nexisiro» dos lloiisoils do C.euövo. — Archiv vonBern : Genff-Büchcr, Nr. 28—35; cmch unter dem Titel: Lonlo-ronr-Niariuni i» Genff, 1766. — Nocuoil des ,Neros conror-i,.int la rleniaudo do I» xarnnlio do 8. IN. 3'. ll. ol des l.l..(Isnlous <>v Xuriclr ol do Ilerno, saiio ;,ar Iv Nolil-Lonsvildo Ii> repuiiliiiuo <Io 6o»vvo evnlrv los lliinzon» el NouixeoisNeprvsonluns do ladiiv viiio. London , 1788; 2 Vde. 8. zu-sammen 1608 Selten, — doiirnal do co gui s'ost passe d'in-terossanl ä Oeuovs ä la ll» do 1767 au ooimuoncvmoot llo