Band 
Zweiter Theil.
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dciS Vertrauen der Bürgerschaft zu der Vermittelung.„Auf diese Weise, sagt der amtliche Bericht,'") dem wirdiese Erzählung entheben, brachte der Rath die Ruheund daS Heil deö Vaterlandes seiner Privatehre zumOpfer."

Der französische Botschafter mußte, nicht weil er selbstvon dem Rachegefiihl der Aristokratie erfüllt war, sondernwegen der strengen und gemessenen Befehle deS HofeS,'")seine wohlwollenden Gesinnungen wider Willen verleugnen.

Auf dies hin erfolgte eine Reihe von Vorstellungen,Erklärungen, Gegenerklärungen, Reden, Pamphlete, welchedie Gemüther mit Bitterkeit, die Stadt mit Unruhe er-

154) Nachschrift aus der bernerlschen Relativ», den Zustand Genfs be-treffend. Zürchcrische Stadtblbliothek: Zürcher . Geschichten, '1. XIV,msc. 6. 275. S. 409—423.

155) Bcauteville hatte am 4. Juni gegen einige Punkte der neuen In-struktionen Einwendungen gemacht, weil sie schlecht zu andernfrüher verabredeten stimmten. Darauf antwortete ihm der Mini-ster am 17. Juni! „Der König will durchaus, daß Sie die Be-strafung der Haupturheber der Unruhen verlangen. Es ist un-möglich, je wieder Ordnung und Ruhe in Genf herzustellen, wennman nicht zuerst die Repräsentanten in Schranken hält, und dieeinzige Art dies mit Erfolg zu thun, ist die, daß man einigeihrer Häupter strenge bestraft. Dazu haben Sie höchst gesetzlicheBeweggründe in den Cabalcn, die sie gehegt haben, i» der Ver-letzung der Vorschriften der Mediation, in der Weigerung, dieWahlen vorzunehmen, wodurch der ganze StaatSmechaniSmus un-terbrochen worden ist, u. s. f." — Man muß den Ton hören, inwelchem dieser Minister in einem vertrauten Privatbriefe an Beau-tevilie vom 22. Mai von den Genfern redet von „allen diesenLeuten, Mediatoren und andern" und von „diesem erbärmlichenNattenstreit." Der Herzog von Choiseul rechnete darauf, Zürich und Bern würden gemeinschaftlich mit ihm, unter Berufung aufdie Vermittelung, von den HH. von Genf verlange», daß dieVerfasser der Schmähschriften, besonders der „Antwort auf dieBriefe vom Lande," wenigstens mit Verbannung und Verlust desBügerrechtS bestraft werden. Choiseul,an Zürich , 3. Juni 1766.