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können nur aus dem Rath der Fünfundzwanzig, die Glie-der deS Rathes der Fünfundzwanzig, wie diejenigen desRathes der Sechzig nur aus den Zweihundert gewähltwerden.'^) — Nichts kann vor den Rath der Zweihundertgebracht werden, daü nicht zuvor in demjenigen der fünf-undzwanzig berathen und angenommen worden ist; undnichts vor die Bürgerversammlung, das nicht zuvor vonden Zweihundert gutgeheißen wurde. — Die Bürgerver-fammlung entscheidet über die an sie gebrachten Gegen-stände, dadurch daß sie durch Stimmzeddel, ohne Be-rathung, die ihr von den Syndiks, dem kleinen odergroßen Rathe gemachten Anträge annimmt oder verwirft.'^')Die M-Syndiks treten nach Ablauf ihrer vierjährigenAmtsdauer wieder in ihre Stellen ein, wenn sie nichtdrei Vicrtheile der Stimmen gegen sich haben."'^) —Vordem erwählte die Bürgerverfammlung die Hälfte desRathes der Zweihundert und konnte jährlich vier Gliederdes kleinen Rathes entlassen. Dieses zwiefache Recht wardihr jetzt genommen. Ein Artikel schaffte die Cirkel ab,ein anderer führte statt derselben die öffentlichen Kaffee-häuser ein,'b«) ohne Zweifel das einzige Beispiel ihrerverfassungsmäßigen Einführung. Das Petitionsrechtdiente den dasselbe abschaffenden Bestimmungen noch als
1S3) Ute» I", arl. 2. 194) Ulro II, arl. 3 et 4.
195,) 3'llro III, arl. 1°'.
196) 3'lt. XII, sei. 1 vl 3. Seit dem Juli verbot die Regierung aufdas Begehren der drei Bevollmächtigte» die politische» Cirkel.Die Bevollmächtigte» erklärten, daß „diese Cirkel für die unru-hige» und ehrgeizigen Köpfe ein immer bereites Mittel gewesenseien, Streiche gegen die Gesetzgebung, den Rath, die Freiheitder Einzelne» und der Abstimmung, so wie gegen die öffentlicheRuhe auszuführen." Heg. cien Lonsvils, >6., 19. u 22. Juli,
197) „Sie sollen ebner Erde und »ach der Straße hin sein." ke-xietroe, 28. November.