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Die beiden letzten Klagepunkte betrafen einen in ein-zelnen Bezirken noch bestehenden Ueberrest von Leibeigen-schaft und frühere Rechte der Gemeinden im Verwaltungs-und Gerichtswesen.
Die Klagepunkte, welche die Gewerbe, die Studier,freiheit und den „Punkt der Ehre» (Militärbeförderungen)betrafen, beruhten auf den übereinstimmenden Wünschendes ganzen Landes/"") aber die Gegenstände von mehrpolitischer Natur und das auf die Gleichheit der Men-schen und die unveräußerlichen Menfchenrechte gegründeteRaisonnement verriethen eine ausländische Quelle. Dieeigentlich nationalen Klagen stützten sich aus alte urkund-lich anerkannte Rechte, die aber von der Obrigkeit nachund nach beeinträchtigt worden waren/"")
Indessen war die Regierung keineswegs despotisch, unddas Land, weit entfernt, den Eindruck von Armut zumachen, erhob sich durch GewerbSthätigkeit sogar znmWohlstände, weil Personen und Eigenthum, obschon Be-schränkungen unterworfen, doch geachtet waren, und weildie reichen Kapitalisten der Hauptstadt dem Landbewohnerzu sehr mäßigen Zinsen Geld auöliehen/"") Wenn dieLandeüväter den bescheidenen, aber sichern Wohlstand ihrerberühmten Stadt, mit ihrem Kranze von Mauern undWällen, und ihrem einförmigen, aber durch häuslicheTugenden gezierten Leben, ihre vielfachen, jährlich durchreiche Vermächtnisse geäufneten milden Stiftungen, ihregroßartige Wohlthätigkeit, ihre öffentlichen UnterrichtSan-stalten, die große Zahl ihrer bedeutenden Männer, ihrenwissenschaftlichen Ruhm betrachteten, so schlug ihr Herz
418) Final-Gramen mit Neracher und Pfcnnlnger.
419) Hattinger, Barlesungen. 133.
420) INonileur, 1795, no. 324, 11. »oSI.