67«
Recht; allein der Landvogt von LauiS zog die Sache vorseinen Stuhl, und die Orte übertrugen ihm die Be-urtheilung in erster Instanz,^) so daß er oft Richter ineigner Sache wurde. Die regierenden Stände hatten1671 dem Landvogt von Lauis ein beschränktes Jagdrcchteingeräumt, und ihm dabei Maß und Ziel anempfohlen.In der Mitte des folgenden Jahrhunderts dehnte er seinJagdrevier aus; man erneuerte theils die Ermahnung,Maß zu halten, theils die frühern Verordnungen, welcheden Unterthanen die Jagd auf die Vogel gestatteten.Allein 1782 dehnte der Landvogt Andermatt aus Zug aufAnstiften habsüchtiger Leute, wie man glaubt, sein Jagd-revier über das Gebiet von mehr als fünfzehn Dorfschaf,ten, über die am besten angebauten Ländcreien und überEinfänge aus, welche Privatleute auf eigene Kosten fürihre Jagd eingerichtet hatten.^") Bei hundert Thalernverbot er das Einfängen oder Todten von Vögeln undGewild in einem Umkreis, dessen Grenzen seine Kundma-chung angab, jedoch so, daß die wenigsten Dörfer genanntwaren, was die Uebertretungen sehr vermehrte. Denherrschaftlichen Verordnungen entgegen bewilligte er denWildmeistern einen Antheil am Ertrage der Bußen; dieletzter», Leute auö dem gemeinen Volke, verklagten oft-mals auch Unschuldige. Der Landvogt verpachtete seinvergrößertes Jagdrevier an Leute, die sich wie Herrendarin gebehrdeten, und verkaufte ihnen das Recht, selbstzur Herbstzeit die Einfänge und Meiereien zu betreten,während er den achtbarsten Männern das Jagdrecht in