her und erneuerten mit folgenden Worten ihren uraltenDnnd ?7). „Jedem sey zu wissen, daß die Männer des„Thales Uri "), die Gemeine von Schwytz, wie auch„die der Männer im Gebirg von llnterwalden, in Er«„wägnng der bösen Zeiten sich wohlvertraulich verbun«„den, und geschworen haben, mit aller Macht und An«„strcngung an Gut und Leuten einander in und außer„den Thälern auf eigene Kosten auf und wider alle die„;u helfen, welche ihnen oder einen von ihnen Gewalt„anthun möchten; das ist ihr alter Bund- Wer einen„Herrn hat, gehorche ihm pflichtgemäß rs). Wir sind„eins geworden, in diese Thäler keinen Richter aufju«„nehmen, der nicht Landmann und Einwohner ist, oder„der sein Amt kaufte 4»), Unter den Eidgenossen 4>) soll„jeder Streit ausgemacht werden durch die Klügsten;„wenn einer den Spruch derselben verwürfe, den wollen„die andern dazu nöthigen. Wer wissentlich oder trüg«„lieh einen tödtet, werde um solche Ruchlosigkeit hinge«„richtet; wer ihn schirmt soll verbannt werden. Wer„bey einem Feuer einlegt, soll nicht für Landmann ge-halten werden; wer ihn aufnimmt soll den Schaden„gut machen. Wer einen schädiget oder ihm raubt und„hat bey uns Güter, aus denselben soll Ersatz gesche«„hen. Keiner soll pfänden ohne den Richter und nie.„mals einen, der sein Schuldner oder dessen Bürge nicht
37) Ungefähr in der siebente» Woche, nachdem Rudolf gestor-ben; Zeiten der Verwirrung wurde» bey der Thrvuerledignugallezeit befürchtet.
a«) Ohne Zweifel hatte Uri wegen des hohen Ansehens desFreyherr» von Attiughausen den ersten Rang TS ist ein un,historisches Mährchcn, daß die Waldstette ihren Adel ir«overtrieben haben sollen; jenes Gericht über die ParteygängerEeeelinvS mag dasselbe veranlasset haben.
zu) 8 <!t!»lill>l»> nvminw coneliciviwm. ^
»0) Die Rede ist von den Richtern der Kloster i» Orten, wodas Gericht ihr war.
41) lluich» all.