Band 
Fünfter Theil.
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Maßgabe der Mediationsakte regiert würde." Nicht un-wichtig schienen für die Eidgenossenschaft die Anerbietungendes braunschweigischen Ministerresidenten in Berlin , desHerrn von Sartoris, ihre Interessen beim preußischen Ca-binete zu vertreten. Allein dieses Anerbieten, sowie diegeschriebenen Stipulationen machten wenig aus im Vergleichmit der neuen Stellung, welche man der Schweiz ange-wiesen hatte. Vorher grenzte sie gegen Osten und Nordenan eine Anzahl großer und kleiner Herrschaften und Reichs-städte, die zwar durch ihre Manigfaltigkeit manche Störung,aber auch manche gegenseitige Erleichterung und eine ge-meinsame Freiheit erzeugt hatten^). Nun befand sich dieSchweiz außer aller Berührung mit Oestreich und den klei-nen, in den neuen Staaten verschwundenen, Herrschaftenund nur von Frankreich und seinen gekrönten Schützlingenumgeben. Ungeachtet ihre Selbstständigkeit von vier Mäch-ten gewährleistet war, blieb sie doch ganz von der Willkürder einen von ihnen abhängig. Von nun an hatte die Schweiz ihre Augen immer auf die Augen Napoleons geheftet. Nachdem Einzüge der Franzosen in Wien blieb ihr Geschäfts-träger Müller von Mühlegg daselbst wie die Gesandten ver-ändern neutralen Staaten. Die Audienz vorn Kaiser erhielter nicht, obgleich ihn Duroc, der Freund und Vertrautedes Monarchen, mit Auszeichnung empfangen hatte. Hin-gegen unterhielt sich Talleyrand mit ihm über die Interessender Schweiz und besonders über das Znkamerationsgeschäft.Der Augenblick schien günstig, um in dieser AngelegenheitGerechtigkeit zu erlangen, da die Länder, in welchen sichdie sequestrirten oder inkamerirten Güter befanden, deröstreichischen Herrschaft entzogen worden waren. Der Land-ammann Gluz, der sich schon einige Monate früher in dieser

56) Meyer von Knonau, II. 733.