Band 
Fünfter Theil.
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jeden derselben Verhaltungsbefehle zu verlangen, schrieber ihnen die größte Behutsamkeit vor, um das Gehässigeeiner Vermittelung, die durch den langsamen Gang derVerhandlungen über den Bundesvertrag verursacht werdenkönnte, auf Andere zu wälzen^).

Wenige Tage nach der Rückkehr des Herrn von Muralt,am 7. und 8. Zuli, verwarf der Große Rath von Bern denBundesentwurf und leistete bei diesem Anlasse öffentlich, zubilligen Bedingungen, auf den Kanton Waadt Verzicht,verharrte aber in seinen Ansprüchen auf das bernischeAargau, dessen Bevölkerung, wie gesagt wurde, die Wie-dervereinigung wünsche.

Diese Behauptung, die Thätigkeit der Schritte Bernsund die Hartnäckigkeit seiner Hoffnungen fachten zwischenBern einerseits, Aargau und Waadt andrerseits jenen Kriegan, in welchem Zeitungsartikel, Flugschriften, Antworten

66) Der Geheime Rath an die Gesandten in Zürich , 17. April 1814.Ruft dieser nämliche Rath nicht einer Vermittlung, wenn er ineiner französisch geschriebenen Denkschrift an den Prinz-Regentenvon England, vom 16. August 1814, ihm bemerkt, daß man, „in-dem man die Schweiz nach dem Plane der in Zürich versammeltenMinister der hohen Mächte organisire: 1) in der Schweiz allesfortbestehen laste, was die Revolution gemacht habe; 2) in mehre-ren Kantonen die Revolutionärs zu Herrschern einsetze?" Er sprichtsodann von den beiden Landestheilen, die man ihm gegen alle Ge-rechtigkeit entreiße und die ein beständiger Nevolutionsheerd sein> werden; von der Organisation, die man für die Schweiz Projektireund die aus Ihr im Mittelpunkte Europas einen Schauplatz immer-währender politischer Händel und Streitigkeiten machen werde. DieseDenkschrift wurde durch „den Freiherr» Fauche-Borel überbracht,der beauftragt war, mündliche Erläuterungen beizufügen und weitereAufschlüffe über die Schweiz , die er soeben durchreist habe und dieer kenne, zu geben." Fauche-Borel war auch mit einer ähnliche»Denkschrift an S. M. Ludwig XVIII., König von Frankreich undNavarra, beauftragt. Man. des Geheimen Rathes, 23. August,S. 200-LVS.