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man alle Arten des Verkehrs zu hemmen, der Gewinn, denman an dem Gehalt der Münzen zu machen suchte: allesstellte sich unter den Schutz der Souveränetaten der Kan-tone. Da die Tagsatzung nicht befehlen konnte, so begnügtesie sich meistens mit Empfehlungen. Umsonst versuchte siezu einem einzigen Zollsystems zu gelangen, aber wenigstenswachte sie darüber, daß durch keine örtlichen oder allgemei-nen Eingangs-, Durchpaß- oder Zollgebühren im Innernder Schweiz der freie Verkehr gehindert werde'). DieZölle, Brücken- und Weggelder, für welche die Kantonedie Genehmigung der Tagsatzung erhalten sollten, bildetenein langes Verzeichnis und einen stehenden Gegenstand derBerathung in der Bundesversammlung "). Es blieb alsoder Eidgenossenschaft als einzige finanzielle Hülfsquelle nurder durch den Art. 2 der Bundesakte für jeden Kantonbestimmte Geldbeitrag. Indessen ward 1803, theils aus Bei-trägen der helvetischen Kassen, den Salz-, Post- und Stem-peleinkünften, tdeils aus Bewilligungen der Liquidations-Commission eine Centralkasse gebildet. Seit 1805 wies dieTagsatzung dieser Kasse alljährlich einen Zehntheil der Geld-beiträge zu und ermächtigte den Landammann, im Nothfallestärkere Beitrage zu fordern ").
Die jährlichen Ausgaben der Eidgenossenschaft beliefensich auf 6—700,000 Schweizerfranken; die diplomatischenAgentschaften in Paris, Wien und Mailand standen darinfür 30—40,000 Franken; dann kamen die außerordentlichendiplomatischen Kosten, die Sendungen im Innern, die eid-genössischen Commissionen, die Kanzlei- und Correspondenz-