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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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nähernd 100,000 Stück oder 5450 Zentner per Jahr in den grossendeutschen Zollverein gewährt würde. Dagegen würden sich dieIndiennes-Fabrikanten zur strengsten Handhabung der Zollformali-täten verpflichten, wobei Zuwiderhandlungen mit Bussen bis zuL. 10,000 bestraft werden könnten. Fast ebenso eifrig wehrtensich die Fabrikanten von „Neuenburger Champagner“, währenddie Uhrenbezirke Locle und La Chaux-de-Fonds ziemlich gleich-gültig blieben, so dass man versucht ist anzunehmen, dass poli-tische Motive diesem Verhalten nicht ganz fern waren. Aus „PieceNo. 12, Lettre de S. E. Mr. Ancülon faisant connaitre les nouveauxarrangemens arretes par la Conference de Carlsruhe relativementä l’importation des produits de l’industrie Neuchäteloise dans lesEtats de l'Union douaniere allemande, du 7 fevrier 1836“ ergibtsich, dass die verschiedenen Begehren in folgender Weise Berück-sichtigung fanden:

1. Die Menge der zu 2 / 5 des normalen Zolles einzuführendenFlaschen moussierender Weine wurde auf jährlich 40,000 fest-gestellt und bestimmt, dass dieselben eines der 3 ZollbüreauxLindau, Schusterinsel oder Friedrichshafen zu passieren hätten.Die Verteilung geschah vorläufig in der Weise, dass das HausJean Jacques Bouvier & Cie. 3 / 6 , das Etablissement de laRöchelte 2 / 6 und das Etablissement Richardet 1 j e in Anspruchnehmen durfte.

2. Uhren und Uhrbestandteile sollten wie bisher den halbenZoll, ohne Beschränkung des Quantums, jedoch ausschliess-lich durch das Zollbüreau in Schusterinsel gehend, bezahlen.

3. Der Zollsatz der Indiennes blieb ebenfalls auf 2 / 5 bestehen;die Menge wurde dagegen auf höchstens 1272 Zollzentner(ä 50 Kilo) festgestellt. Es repräsentierte dies den unge-fähren Durchschnitt der Ausfuhr der Jahre 1832/34 durch dieZollämter der Vereinigung, so dass das günstige 1835er Jahrnicht mehr in Berücksichtigung gezogen wurde. Als Zoll-ämter bezeichnete man Lindau und Schusterinsel.

Die Gültigkeit dieser Verordnung wurde rückwirkend aufden 1. Januar 1836 festgesetzt; auch blieben sie fortan bis zuihrem plötzlichen Erlöschen unverändert bestehen. Kurze Zeitvor diesem Ereignis wies der Verkehr in privilegierten Gütern,