Bischof.
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scopatum subito pervenit, sed per omniaecclesiastioa officia 1 und ,cunctis religionisgradibus ascendit 1 . Doch stellt Leo M. dieDiakonen hier den Priestern gleich (Ep.84, 6). Ausnahmen waren indessen häufig.Auch Lectoren ( Aug. Ep. 142), Subdiako-nen, selbst Laien werden zu Bischöfen ge-wählt.
Die Zustimmung des Gewählten wurdenicht eingeholt; man weihte axovxa (Bei-spiele bei Bingham IY [VII] 2), und dieC'an. Apost. 36 drohen demjenigen die Ex-communication an, der die Last des Episko-pats ablehnt. Später änderte sich die An-schauung und es hiess: ,profectus indignusest sacerdotis nisi fuerit ordinatus invitus 1 .Die gezwungenen Weihen wurden danndurch Leo undMaiorian verboten ( Cod.Theodos. YI 34, App. Nov. 2).
3) Zeit und Ort der Wahl. DasConcil von Chalcedon (431) fordert die Wahlinnerhalb drei Monaten, oft fand sie unmit-telbar nach dem Ableben des B.s statt, be-sonders zu Alexandria. In Nordafrica wardie Frist ein Jahr. Ein römisches Concilvon 606 verlangt, dass die Wahl nicht in-nerhalb der drei ersten Tage nach Erledi-gung des Stuhles statthabe. Die Wahl ge-schah in der alten Zeit regelmässig in derDiöcese, bez. der Stadt, für welche und vonwelcher gewählt wurde. Wo, wird in denersten drei Jahrhunderten nirgends gesagt;seit Constantin wol in der Regel in denHauptkirchen. Nach Synesius Ep. 64 fandeine B.swahl auch in der gewöhnlichenBürgerversammlung statt (auf der d-p)pa?).Der Modus war verschieden. Ursprünglichwurde wol durch Acclamation gewählt, spä-ter werden Beauftragte ausgesandt, um dieStimmen des Yolkes entgegenzunehmen (Gre-gor. M. Ep. III 35); diese Delegaten sinddie mittelalterlichen Compromissarii. Fern-zuhalten von dem Wahlgeschäft sind dieKateehumenen ( Conc. Laodic. a. 365, c. 5),vermuthlich weil sie vor Anstoss bei derKritik des Lebens der Geistlichen gehütetwerden sollten.
4) Ueber Prüfung und Bestätigungder W a h 1 durch den Metropolitan ist schonoben gesprochen worden. Sie hat sich Endedes 4. Jahrh. zu einem regelrechten Ver-fahren entwickelt. Schon das Conc. Carth.IV. sagt: qui episcopus ordinandus est, an-tea examinetur, si natura sit prudens, sidocibilis, si inoribus temperatus etc., sihtteratus, si in lege Domini instructus etc.Gregor d. Gr. Ep. VII lässt sich von demErzbischof von Ravenna ein Zeugniss aus-stellen über den von ihm zu weihenden B.
von Rimini.
III. Weihe. Vgl. d. A. Ordination. Derwrt derselben war in der Regel die Kirche,ur welche der B. geweiht wurde. Cijpr.
Ep. 67; Aug. Ep. 261; Conc. Chalc. Act.11 u. s. f. Bald jedoch bestimmte der Me-tropolitan, wo und wann die Weihe statt-fand ( Synes. Ep. 67; Conc. Tolet. IV. a.581, c. 18), und nun wurde der Sitz des-selben meist zur Weihe der Suffragan-bischöfe auserkoren. Diese Weihe geschahimmer vor dem Altar {Theodoret. IV 15),und zwar meist am Sonntag oder an einemFesttag (legitimus dies für die Bischöfe, Zos.Ep. 6). Da die Weihe innerhalb der Messegeschah, fiel sie zeitlich in die Morgen-stunde; doch wird von Novatian gemeldet,dass er zur 10. Stunde, also um 4 UhrNachmittags, ordinirt wurde ( Euseb. H. e.VI 43). Der Jahrestag wird vielfach ge-feiert als dies natalis {Aug. c. Lit. Petil.II 23 al.), was manche Verwirrung in denMartyrologien erklärt. Endlich ward dieWeihe durch Circulare wol angezeigt,dem Ordinaten vom Ordinans eine Beschei-nigung ausgestellt (Cod. eccl. Afr. c. 89)und vom Metropoliten Buch über seine Or-dinationen geführt (matricula, archivus, p.a-xpixtov, eh. 86; s. Bingham II [XVI] 8).
Ueber die Inthronisation vgl. Bing-ham II (XI) 10, wo Beispiele des bei der-selben gehaltenen Sern\o enthronisticus ge-geben werden. Eb. sind die das Ereignissdes Amtsantrittes den übrigen Bischöfenkundgebenden •ypap.p.axa xoivumy.a , crollaßaiivfipovicraxat, litterae enthronisticae oder com-municatoriae behandelt. Dem inthronisirtenB. brachte man vielfach Geschenke dar, diesich im Orient noch jetzt in der Form sehrdrückender Auflagen für den Klerus er-halten haben.
Erst seit der Mitte des 5. Jahrh. scheintdie Uebung aufgekommen zu sein, dass derneugeweihte B. dem Metropoliten ein Glau-bensbekenntniss und einen Huldigungseidablegte. Die ältesten Beispiele, welche Tho-massin anzuführen weiss, sind vom J. 450(die von Leo d. Gr. verworfene, vom Me-tropoliten von Epirus an den Erz-B. vonThessalonich ausgestellte cartula de obe-dientiae sponsione), von 590; auf spanischen Synoden ist davon Rede seit Conc. Tolet.IV. a. 581.
V. Austritt aus dem Amte. Der-selbe geschah entweder 1) durch Abdan-kung (s. d. A.), 2) durch Absetzung(s. Deposition), 3) durch Translation (s.
d. A.).
VT. Das Amt. Es kann hier nicht aufdie zahlreichen dogmatischen und kirchen-rechtlichen Fragen eingegangen werden,welche sich an diesen Gegenstand knüpfen.Wir geben nur eine Uebersicht. Der Ur-sprung des Amtes, die berühmte Frage, obder Episkopat göttlicher oder menschlicherInstitution ist, fällt nicht unter unsern Vor-wurf. Der Umfang des Amtes begreift