Band 
Erster Band. A - H.
Seite
541
JPEG-Download
 

Freigelassene.

541

man rechnete es als hohe Auszeichnung,solche auf Grabmonumenten verstorbenerVerwandter aufzählen zu können (vgl. LeBlant Reponse ä une lettre du 13 janvier1680, 18 und Inscriptions ehret., pref.). Umdie Freilassungen zu erleichtern, wurdeschon von Constantin verordnet ( Sozomen.Hist. eccl. I 9), dass dieselben in der Kirchevor dem Klerus statthaben durften und dassder von einem Priester ausgestellte Frei-lassungsschein dieselbe rechtliche Kraft be-sitzen sollte, wie der von einem weltlichenRichter aufgesetzte ( Cod. Iiistin. VII 3).Das Osterfest war nach dem hl. Gregorvon Nyssa (Orat. 3 de resurrect.) die ge-wöhnliche Zeit für die in f'aeie ecclesiaevorgenommenen Freilassungen. — Nur durchdie sogen, officielle Freilassung wurde derlibertus römischer Bürger (Ulpian. I 5, 6);die nicht officielle Freilassung bewirkte nurden factischen Zustand der Freiheit. Undan diesen Zustand wird wol bei den mei-sten christlichen Freilassungen vor Constan-tin zu denken sein. Der officiell F. erhieltals Zeichen seiner Civität einen römischenNamen (Cod. Iustin. VII 3; Iuvenal . Sat.V 120), nämlich den Gentil, oft auch denVornamen seines Freilassers. Jedenfalls sindmanche, vielleicht viele der auf den Kata-kombeninschriften sich vorfindenden Namenberühmter römischer Geschlechter Namenvon christlichen Freigelassenen, die denGeschlechtsnamen ihrer Herren adoptirthatten. — Die Liberti durften nach denrömischen Gesetzen zwar keinen Ackerbautreiben, wol aber Handwerker, Geschäfts-und Kaufleute werden; sie durften die Ge-schäfte ihrer Patrone besorgen, Wirthschaf-ten und Buden halten. Darum dringt derhl. Chrysostomus (Hom. 40 in I ad Cor.)so sehr darauf, dass christliche Herrschaf-ten ihre Sklaven Handwerke oder eine Kunstlernen Hessen , damit letztere, freigelassen,ihren Unterhalt leicht erwerben könnten.Ferner durften christliche Sklaven sich Eigen-thum erwerben, und dieses, wenn sie frei-gelassen wurden, mitnehmen, oder der Herrwar verpflichtet, sie mit dom zu versehen,was zum Leben nüthig war ( Salvian. Adv.avarit. III, c. 7; vgl. Chastel Studien überden Einfluss' der Charitas 118). Hatten F.nicht den nöthigen Lebensunterhalt, so er-hielten sie Kirchenalmosen, wie Callistusunter den Päpsten Victor und Zephyrinus (Hippolyt. Philosoph. IX, c. 5). Den Frei-gelassenen standen schon frühe die höch-sten kirchlichen Elironstellen offen, da inChristo kein Unterschied zwischen Sklavenund Freien (Kol. 3, 11). Der mit einemBriefe des hl. Paulus an Philemon zurück-geschickte und von diesem mit der Freiheitbeschenkte Onesimus wurde nach den apost.Constit. VII, c. 46 und dem römischen Mar-

tyrologium (ad 16. Febr.) vom hl. Paulusals Bischof eingesetzt und soll derselbe sein,dessen der hl. Ignatius in seinem Briefean die Ephesier mit den rühmenden Wor-ten .’Ovrjatjup Tip iv arjaizr] dSirj'p^Tip, üpiüv§e iv aapy.l sma-zorno' gedenkt. Der zurStrafe der Geisselung und ad metalla nachSardinien verurteilte, als servus poenae frei-gewordene und vom Kirchenalmosen lebendeCallistus wurde unter Zephyrinus (als Archi-diakon) die rechte Hand des Papstes undnach dessen Tode sein Nachfolger (vgl.Philosoph. IX, c. 5 ff.).

Nach dem römischen Staatsrecht hattenF. nicht das ius connubii; die Heirat einesingenuus mit einer libertina oder umge-kehrt galt für eine grosse Schmach (vgl.Terf.tdl. Ad uxor. II, c. 8). Papst Callistuserklärte ohne Rücksicht auf dies Staatsge-setz die Ehe zwischen Töchtern von Freienund Edlen mit Männern aus dem Standeder Freigelassenen für vollgültige Ehen(Hippolyt. Philos. IX, c. 7; vgl. DöllingerHippolytus u. Callistus 183). Solche Ehenscheint auch Tertullian (Ad uxor. II, c. 8)zu empfehlen, damit ja keine gemischtenEhen mit Heiden Vorkommen sollten. —Durch die Freilassung kam der libertus inein Pietätsverhältniss (ähnlich dem des Kin-des zum Vater, des Clienten zum Patron)zu dem Freilasser. Er trat in die gensseines ehemaligen Herrn nach dem heid-nischen Staatsrecht nur als Halbberechtig-ter, nach christlicher Auffassung als Eben-bürtiger (Chrysosi. Hom. 11 in Act. apost.);er hatte mit der gens seines Herrn gemein-same Bestattung. Eine in der Katakombedes hl. Nikomedes gefundene Inschrift be-sagt, dass ein gewisser Valerius Mercuriusein Familienbegräbniss für sich, seine Ver-wandten und Freigelassenen LIBERTISLIBERTABVSQVE habe errichten lassen(de Rossi Bull. 1865, 54). Endlich wurdeder F. nach dem Zeugnisse von Inschriftenoft Erbe seines Herrn: DIONYSIVS LI-VERTVS ET 1IERES (Doni Inscript, ant.dass. VI, n. 49; vgl. Gruter Inscr. ant.400, n. 7). — Der Libertus hatte nach rö-mischer wie christlicher Anschauung sei-nem Patrone zu gehorchen (obsequium prae-staro; Chrysosi. Orat. in Lazar.; Hom. 18in I ad Tim.; August. Enarr. in Ps. 124),denselben, wenn er arm war, zu unter-stützen und die Leichenbestattung mit Allem,was dazu gehört, zu übernehmen. So Hessen dem kaiserlichen Kammerherrn Prosenesseine christlichen Freigelassenen einen präch-tigen Sarkophag machen (sarcopliagum desuo adornaverunt) und der beim Begräb-nisse abwesende F. Ampelius (regrediensab expeilitionibus) meisselte die Inschrift(de Rossi Inscr. Christ, n. 5).

MÜNZ.