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Ostiarii.
von Freilassungsurkunden auch in dieserZeit und gestatteten alle hierauf bezüg-lichen Acte ( Cod . Theodos. lib. II, tit. 8,lex 2; lib. IX, tit. 35, lex 7; Cod. Iustin.lib. III, tit. 12, lex 8).
4) Ja der christliche Geist erschwangsich bald zu dem idealen Gedanken, dassdie Osterfreude auch die Befreiung ge-fangener Christen fordere. Schon Ya-lentinian regelte dies gesetzlich (Cod.Theodos. lib. IX, tit. 38, 1. 3 vom J. 367):ob diem paschae Omnibus, quos reatusastringit, carcer inclusit, claustra dissol-vimus. Ausgenommen sind jedoch sacri-legus in maiestate reus, in mortuos, vene-ficus sive maleficus, adulter, raptor, ho-micida; ebenso 1. 4. Später wurden auchIncest (1. 6), Stuprum und Münzvergehen(1. 7) von der Amnestie ausgenommen.Für alle übrigen Vergehen bestand aberdiese um so fester, als 1. 8 vom J. 385(auch im Cod. lustin. lib. I, tit. 4, 1. 3)den Vollzug derselben ein- für allemal an-ordnete nach dem Grundsatz: ubi primumdies paschalis exstiterit, nullum teneatcarcer inclusum, omnium vincula solvan-tur. Sed ab liis secernimus eos, quibuscontaminari potius gaudia laetitiamquecommunem, si dimittantur, advertimus.In begeisterten Reden feiern Chrysostomus(Hom. 6 ad pop. Antioch.; Hom. 30 inGenes.; Hom. 78 in Ps. 145) und Gregor.Xyss. (Hom. 3 de resurr. Christi) dieseUebung, während Ambrosius (Ep. 33, al.14) den Kaiser Valentinian d. J. tadelt,dass er ,an den hl. Tagen, wo die Bandeder Schuldigen gelöst werden, Unschul-dige in Ketten gelegt 1 habe.
5) Mit der Heiligkeit der Osterfreudevertrugen sich weltlicheSc hauspiele,Umzüge und Lustbarkeiten nicht,darum werden sie kirchlich (Conc. Trull.c. 66) und staatlich (Cod. Theod. lib. XV,tit. 5, 1. 5) verboten. Im Abendlande kamdazu noch die Bestimmung, die Judendürften sich während der Osterfesttagenicht öffentlich zeigen, weil sie dies zurVerhöhnung der Christen getlian hatten(Synode von Orleans 538, c. 30; erste Sy-node von Macon 581, c. 14).
6) Erwähnt sei endlich noch die vonTertullian (De corona 3) schon bezeugteSitte, von Ostern bis Pfingsten stehendzu beten und das Fasten zu unter-lassen. Aus diesem Grunde feierte manin Spanien die Rogationen erst in derPfingstwoclie (Walafr. Strabo De offic.eccl. 27) und die Griechen nahmen siegar nicht in ihre Liturgie auf.
In dem Sacramentar Gregors d. Gr. fin-det sich nach dem weissen Sonntag einMessformular in pascha annotina mit derLiturgie des Osterfestes. Es ist unzweifel-
haft eine Anniversarfeier, entweder desOsterfestes oder des Charsamstages (Tauf-tages) vom verflossenen Jahre, welche amKalendertage selbst, oder, wenn dieser imfolgenden Jahre in die Fastenzeit fiel, amSchluss der Osteroctav begangen wurde.Binterim a. a. 0. 245 ff.
Vorzugsweise in der Osterzeit wurde inder spätem griechischen Kirche die Ce-remonie der Panagia gefeiert. Ursprüng-lich Prädicat der seligsten Jungfrau (itav-trpa), bedeutet das Wort in dieser Cere-monie ein dreieckiges Stück Brod, welchesunter Invocation der Gottesmutter in feier-licher Weise gesegnet, gebrochen undausgetheilt wird. Die angeblich aposto-lische Observanz hängt jedenfalls mit derFeier der Agapen und Eulogien ursprüng-lich zusammen. Binterim a. a. 0.
Zur Litteratur: ausser den schonAngeführten Bingliam XX 5; Augusti II220 ff. SCHILL.
OSTIARII (-uXtopot, öopmprn) waren zu-nächst die Thürhüter der alten Römerund Griechen. Auch unter den Juden be-standen Thürhüter, Thorwächter an denStadtthoren, an den Palästen der Könige,an Privatgebäuden und beim Tempel. Diechristliche Kirche nahm dieses Institut der0. für ihre gottesdienstlichen Versamm-lungsorte in Anspruch; schon Gründe derOrdnung bezüglich des Oeffnens und Schlies-sens der Thüren, des Ein- und Ausgehensder Gläubigen, der Ueberwachung dersel-ben in ihren gesonderten Plätzen musstendieses Institut frühzeitig empfehlen. Dazukam während der Zeit der Christenver-folgung noch eine andere Aufgabe, dieauf den Schutz der gottesdienstlichen Ver-sammlungen berechnet war und darin be-stand, verdächtigen Personen den Eintrittzu verweigern, und sehr wahrscheinlichauch zum Zwecke hatte, das Nahen offener,gewaltthätiger Kirchenfeinde zu signali-siren, wozu ihr Posten an den Thürenganz geeignet war. Seit der strengerenUnterscheidung zwischen Missa catechu-menorum und Missa fidelium hatten die0. nach der Entlassung der Katechume-nen, Büssenden, Ungläubigen u. s. w. dieKirchenthüren zu schliessen und zu be-wachen. Nachdem diese Einrichtung deralten Kirche zu bestehen aufgehört hatte(7. Jahrh.), sollten die Ostiarier der latei-nischen Kirche Unberechtigte und Unwür-dige vom Gottesdienste überhaupt zurück-weisen (vgl. über das Officium ostiariorum:Const. apost. 1157; Conc. Carthag. IV(?) 9;Almin. De div. offic. p. 269; BinghamOrig. eccl. II 37; Binterim Denkw. I, 1,308 ff.). In späterer Zeit kam noch hin-zu die Verpflichtung, zu läuten und zu