Band 
Erster Theil.
Seite
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Briefwechsel wurden ihr untersagt, ihre Bücher ihr ge-nommen und durch andere vom Pfarrer ersetzt.'^) Daihre Eltern sie nicht hinlänglich beaufsichtigten, so wardsie ins Rathhaus zu Zürich eingesperrt und erst nachVergütung der Kosten ihrer Familie zurückgegeben. "»)Zu gleicher Zeit verwies man aus der Stadt und demKanton einen zürcherifchen Sektirer, der einige Zeit,ebenfalls auf seine Unkosten, verhaftet gewesen war."") DerHelfer Grob, der sich des Pietismus schuldig gemachthatte, ward entsetzt, und nur aus Gnaden erlaubte manihm, zu seinem Unterhalt die Sprachen und die Pro-fanwissenfchaften zu lehren; aber man stellte ihn und seineFrau unter die Aufsicht des Pfarrers seiner Gemeindeund ließ ihre Kinder durch einen orthodoxen Geistlichenunterweisen und taufen."") Da man einen Schuster vonStein, der ein dem Pietismus ergebenes Mädchen ge-heirathet hatte, mit gutem Gewissen nicht bestrafen konnte,so gab man den Beamten, die sich bei dieser Heirathhatten brauchen lassen, einen ernsten Verweis."')

Die Gefahr verdoppelte sich, wenn die Sektirer ihreMeinungen durch die Presse verbreiteten. Ein Pietist ausdem Kanton Zürich war 1736 im Begriff, ein Buchherauszugeben: kaum hatte der Rath Kunde davon er-halten, so ließ er an die Buchdrucker das Verbot er-gehen, dasselbe zu verbreiten, mit dem förmlichen Be-fehl, bei hoher Strafe alle allfällig ihnen zukommendenExemplare der Obrigkeit einzuliefern. 3m gleichen Zahrebeunruhigten noch andere Schriften die Regierung. DieBerleburgerbibel und verschiedene verdächtige Bücher, auch

127) Manuale 1720, 17. Januar.

128) Manuale 1721, 24. Juli. 129) Ibick.

130) Manuale 1742, II. 245, 8. Dezember; 1743, I. 138—140.

131) Manuale 1742, II. 168, 27. Oktober.